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OGH: Rufbereitschaftsentlohnung: sittenwidrig und daher ungültig oder nur „unangemess
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OGH: Rufbereitschaftsentlohnung: sittenwidrig und daher ungültig oder nur „unangemessen“ und daher gültig

Sachverhalt:

Mit einem Arbeitnehmer, auf den die Regelungen des Vertragsbedienstetenrechts zur Anwendung gelangten, wurde eine Vereinbarung betreffend die Verrichtung von Rufbereitschaftsdiensten getroffen.

Dabei leistete der für die Zeit von Montag bis Donnerstag jeweils Nachtbereitschaft und alle drei Wochen Wochenendbereitschaft.

Für diese Dienste erhielt er monatlich knapp € 100,00.

Dass diese geringe Entlohnung der Rufbereitschaft „unter die Lupe“ genommen werden musste, ist verständlich.

Dies versuchte er argumentativ zum einen darzulegen,

dass die Umstände der Rufbereitschaft eine Intensität annahmen, die eher einer höher zu entlohnenden Arbeitsbereitschaft ähnelten bzw.

dass die Höhe der Entlohnung der Rufbereitschaft schlicht und ergreifend „sit-tenwidrig“ war auch im Lichte der möglicherweise rechtswidrig vereinbarten Frequenz der Rufbereitschaft (was allerdings nicht festgestellt werden konnte).

So entschied der OGH:

Der Oberste Gerichtshof erkannte keine Sittenwidrigkeit der Entlohnung, wenn-gleich sie unangemessen war, sodass der Kläger mit seiner Forderung leer ausging.

Anmerkung:

Obwohl für den öffentlichen Dienst ergangen, sind die Argumente des OGH in diesem Fall auch für die Privatwirtschaft von großer Bedeutung, wenn es um kollektivvertraglich geregelte oder vertraglich vereinbartes Rufbereitschaftsentgelt geht.

Dieser Fall wird in WPA 14/2020 (Anfang September 2020) ausführlich dargestellt.
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