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Kinderbetreuungsgeld bei getrennt lebenden Eltern - Familienbeihilfe muss bezogen wer
#1
OGH 10 ObS 16/20f vom 16. April 2020
§ 2 Abs. 8 KBGG

Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 KBGG hat ein Elternteil Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für sein Kind, sofern für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl 1967/376, besteht und Familienbeihilfe für dieses Kind tatsächlich bezogen wird. Nach dieser Bestimmung muss der antragstellende Elternteil grundsätzlich nicht selbst Bezieher der Familienbeihilfe sein, sondern es genügt, wenn der andere Elternteil diese bezieht (10 ObS 17/19a).

Leben allerdings die Eltern getrennt, ist die mit BGBl I 2016/53 geschaffene, für Bezugszeiträume ab 1. 1. 2017 geltende Bestimmung des § 2 Abs 8 KBGG anzuwenden (§ 50 Abs 19 KBGG). Bei getrennt lebenden Eltern muss gemäß § 2 Abs 8 KBGG der antragstellende Elternteil, der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, obsorgeberechtigt sein und die den Familienbeihilfenbezug betreffende Anspruchsvoraussetzung nach § 2 Abs 1 Z 1 KBGG in eigener Person erfüllen. Es muss also in diesem Fall der antragstellende Elternteil nicht nur Anspruch auf Familienbeihilfe haben, sondern diese selbst auch tatsächlich beziehen.

Unter Beachtung dieser Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung hatte die Kindesmutter keinen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, weil diese im hier zu behandelnden Anspruchszeitraum vom Vater des Kindes getrennt lebte, aber nicht selbst Familienbeihilfe bezog, sondern der von ihr getrennt lebende Vater des Kindes.
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