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Bezahlte Dienstfreistellung während Ausbildung - Entgelt als Teil der teilweise rückz
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Bezahlte Dienstfreistellung während Ausbildung - Entgelt als Teil der teilweise rückzuzahlenden Ausbildungskosten

OGH 9 ObA 124/19d vom 26. Februar 2020
§ 2d Abs. 2 AVRAG

So entschied der Oberste Gerichtshof:

1. Eine Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung, nach der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, das ihm während der Freistellung zu Ausbildungszwecken weiter-gewährte Bruttoentgelt zurückzuzahlen, ist in der Regel der Höhe nach hinreichend deutlich bestimmt, ist also rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Stellt eine abgeschlossene Vereinbarung nicht auf das Bruttoentgelt ab, sondern spricht sie nur vage von „Kosten der bezahlten Dienstfreistellung“, so ist die Höhe der Kosten nicht ausreichend bestimmt.

3. Wie bereits in der Entscheidung 9 ObA 7/18x (= WPA 8/2018, Artikel Nr. 196/2018) ausgeführt, ist einzuräumen, dass eine exakte Ausweisung des Rückzahlungsbetrags „auf den Cent genau“ oft nicht möglich sein wird.

4. Eine solche ist aber nicht erforderlich, um eine Rückzahlungsvereinbarung in Bezug auf das während der Ausbildung fortgezahlte Entgelt transparent zu gestalten.
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