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Zur Beitragspflicht von Schmutzzulagen besteht keine Bindung der ÖGK an Feststellunge
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Zur Beitragspflicht von Schmutzzulagen besteht keine Bindung der ÖGK an Feststellungen bzw. Bescheide des Finanzamtes zur steuerlichen Beurteilung

VwGH Ro 2017/08/0004 vom 9. Juni 2020
§ 49 Abs. 3 Z 2 ASVG


So entschied der VwGH:

1. Stellte das Finanzamt in der Vergangenheit fest, dass von der gewährten Schmutzzulage 70 % steuerfrei und 30 % steuerpflichtig wären, so ist der SV-Träger (hier: ÖGK) nicht an diese Beurteilung gebunden.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bindet § 49 Abs. 3 Z 2 ASVG (die ASVG-Befreiungsregelung für Schmutzzulagen) den Sozialversicherungsträger und die Rechtsmittelbehörde (nunmehr das Verwaltungsgericht) nicht an die zu § 68 EStG 1988 ergehenden Bescheide der Finanzbehörden.

3. Der finanzbehördliche Bescheid kann zwar als Beweismittel zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts herangezogen werden, sofern dagegen keine Bedenken bestehen; eine inhaltliche Bindung daran im Beitragsverfahren ist jedoch nicht gegeben.

4. Ähnlich verhält es sich bei der Bewertung von Sachbezügen nach § 50 ASVG.

5. Auch insofern vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 21.11.2007, 2005/08/0125; 27.7.2001, 2001/08/0076), dass eine Bindung des Sozialversicherungsträgers an die im Einzelfall vom zuständigen Finanzamt getroffene Entscheidung, ob ein Sachbezug gegeben ist, nicht besteht.
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