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Anspruch auf österreichisches einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld in Höhe einer
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Anspruch auf österreichisches einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld in Höhe einer Differenzzahlung zum deutschen Elterngeld auch für nicht in Österreich lebenden oder erwerbstätigen Partner einer deutschen Grenzgängerin

EuGH C-32/18 vom 18. September 2019
OGH 10 ObS 137/19y vom 15. Oktober 2019
§ 24 Abs. 2 KBGG
Art. 68 Abs. 1 VO 883/2004
Art. 60 Abs. 1 VO 987/2009

Hat ein Elternteil, der im EU-Ausland lebt, allerdings in Österreich erwerbstätig war, Anspruch auf das österreichische Kinderbetreuungsgeld (hier: das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld) und zwar in Form eines Differenzbetrages zwischen deutschen Elterngeld und dem höheren österreichischen Kinderbetreuungsgeld (weil aufgrund der Wohnsitzsituation primär Deutschland zuständig ist), so hat auch der andere Elternteil diesen Anspruch.

Es stellt keine Voraussetzung dar, dass auch er das „grenzüberschreitende Element“ (zB. Wohnsitz in Österreich oder Beschäftigung in Österreich) erfüllen muss, jedoch muss er die „nationalen Voraussetzungen“ (Mindestinanspruchnahmedauer des Kinderbetreuungsgeldes, Erfüllung einer vollversicherten Beschäftigung im Beobachtungszeitraum) dazu erfüllen, soweit diese nicht gemeinschaftswidrig sind (hier: vollversicherte Beschäftigung in Österreich).

Für die Berechnung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes (als Basis zur Ermittlung des Unterschiedsbetrages) zum deutschen Kindergeld ist von seinem tatsächlichen durchschnittlichen Nettoeinkommen, das er am Beschäftigungsort er-zielt, auszugehen.

Dass zu Beginn des sechsmonatigen Beobachtungszeitraumes (= 6 Monate vor der Geburt des Kindes) ein 5tägiger unbezahlter Urlaub vorlag (der somit die nationale Toleranzgrenze von 14 Tagen nicht überschritt), schadet dem Anspruch nicht. Der OGH geht von seiner ursprünglichen Haltung ab, wonach eine Unterbrechung zu Beginn des Beobachtungszeitraumes grundsätzlich schädlich wäre, egal, ob die Unterbrechung 14 Tage überschreitet oder nicht.

Ob die Unterbrechung am Beginn, während oder am Ende des Beobachtungszeitraumes liegt, spielt seiner Ansicht nach aus Sachlichkeitsüberlegungen keine Rolle mehr.

Anmerkung:

Eine ausführliche Darstellung folgt in WPA 14/2020.
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