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Neue AMS-Bundesrichtlinie - die Änderungen im Detail
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Neue AMS-Bundesrichtlinie - die Änderungen im Detail

A) Die neue AMS-Bundesrichtlinie mit Stand 21. August 2020, die bis 30. September 2020 Gültigkeit haben soll, findet man hier:

https://www.ams.at/content/dam/download/...a_RILI.pdf


B) Ein-Monatsfrist vor Beginn der Kurzarbeit: Korrekte Einbeziehung von Neueintritten in Förderansuchen

Quelle: Corona UnternehmerInnen-Info der WK OÖ, Update 1. September 2020

Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in die Kurzarbeit ist eine Betriebszugehörigkeit von einem vollentlohntem Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit.

Wurden diese Personen bereits in die ursprünglichen Sozialpartnervereinbarungen und Förderansuchen von Phase I oder II einbezogen, und wurden die förderbaren Ausfallsstunden jedoch erst ab jenen Zeitpunkt abgerechnet, ab dem die erforderliche Betriebszugehörigkeit erfüllt war, so war das nicht den Förderrichtlinien entsprechend.

Eine Betriebszugehörigkeit von einem vollentlohnten Kalendermonat bereits vor Beginn der Kurzarbeit ist eine Voraussetzung für eine Förderung und somit ist für diesen Personenkreis ein gesondertes Begehren (ab dem Zeitpunkt ab dem die Fördervoraussetzungen erfüllt sind) zu beantragen.

Durch intensive Verhandlungen und die Anpassung der Beihilfen-Richtlinie konnte die Wirtschaftskammer einen generellen Verlust der Kurzarbeits-Beihilfe für diesen Personenkreis abwenden.

Aufgrund der rechtlichen und technischen Vorgaben erfolgt für jene Personen, die ohne die erforderliche Betriebszugehörigkeit in die ursprünglichen Beihilfenbegehren einbezogen wurden, nun im Regelfall eine Rückforderung seitens des AMS. Arbeitgeber die eine derartige Rückforderung erhalten, können jedoch rückwirkend einen Erstantrag auf Kurzarbeits-Beihilfe (ab dem 2. Beschäftigungsmonat) für diesen Personenkreis beantragen.

Erforderlich ist dazu

1. der Abschluss einer entsprechenden Sozialpartnervereinbarung für diesen Personenkreis,

2. ein gesondertes rückwirkendes Erstbegehren mit entsprechend geändertem Kurzarbeitszeitraum und

3. der Nachweis des vollentlohnten Kalendermonats vor Beginn der Kurzarbeit durch Vorlage eines Lohnkontoauszuges, dem die Bemessungsgrundlage für die Kurzarbeitsbeihilfe zu entnehmen ist.
 
Achtung: Begehren können für diese Personengruppe längstens bis 30. September 2020 rückwirkend eingebracht werden!

Praxisanmerkung:

Ein weiterer Bürokratie-Supergau, wenn man bedenkt, wie die Informationslage zu Beginn der Kurzarbeit in Bezug auf diesen Punkt war. Und im Endeffekt muss man noch "Danke" sagen, denn sonst wäre das Geld "verloren"


C) Lückenschluss KuA Phase II und III: Verlängerung des Kurzarbeitszeitraumes bis 30. September 2020

Quelle: Corona UnternehmerInnen-Info der WK OÖ, Update 1. September 2020

Durch eine Anpassung der AMS-Kurzarbeits-Richtlinie können Unternehmen, die die drei Monate Erstgewährung (Phase I) plus drei Monate Verlängerung (Phase II) bereits vor dem 30. September 2020 ausgeschöpft haben, nun die Kurzarbeit bis zu Beginn der Phase III am 1. Oktober 2020 ausdehnen können.

Dazu ist eine ergänzende Sozialpartnervereinbarung (Betriebsvereinbarung bzw. Einzelvereinbarung) abzuschließen und gemeinsam mit einem Änderungsbegehren über das eAMS-Konto hochzuladen.

Achtung: Änderungsbegehren müssen vor Einbringung der letzten Teilabrechnung bis spätestens 30. September 2020 gestellt werden. Sollte die letzte Teilabrechnung bereits eingebracht sein, kann rückwirkend - spätestens jedoch am 30. September 2020 - ein Erstbegehren gestellt werden.

Ab 1. Oktober 2020 sind nur noch Anträge für Phase III möglich!

An den Formularen und Detailinformationen für Phase III (ab 1. Oktober) wird noch mit Hochdruck gearbeitet. 


D) Kurzarbeitsbeihilfe & Lehrstellenförderung
Bei der personenbezogenen AMS-Lehrstellenförderung werden Pauschalen gewährt und es bedarf keines aufwändigen Abgleichs zwischen Kurzarbeit und Lehrstellenförde-rung.

Das BMAFJ hat mit Schreiben vom 20.8.2020 klargestellt, dass nicht nur die personen-bezogene AMS Lehrstellenförderung, sondern auch die betriebliche Lehrstellenförderung gemäß § 19c Abs. 1 (auch die „Basisförderung“) nicht von der Kurzarbeitsbeihilfe in Abzug zu bringen ist. Diese dient einem anderen Förderzweck, nämlich der Erhöhung der Quantität des Lehrstellenangebotes.

Anmerkung: das bedeutet, dass man die Lehrstellenförderungen, die man bei der Lehrlingsstelle oder beim AMS anfordert, beim Durchführungsbericht nicht anführen muss.


E) Lehrlinge in Kurzarbeit:

Bei Lehrlingen darf die Normalarbeitszeit aus Anlass der Kurzarbeit ab 1. September 2020 maximal auf 50 % reduziert werden.
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