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Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld ist exporttauglich
#1
Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld ist exporttauglich

OGH 10 ObS 63/20t vom 24. Juni 2020
§ 9 Abs. 1 KBGG
Verordnung 883/2004

So entschied der OGH:

1. Anspruch auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld bzw. Kinderbetreuungsgeldkonto (§ 1 Z 3 KBGG) besteht gemäß § 9 Abs 1 Z 1 KBGG unter anderem für alleinstehende Elternteile im Sinn des § 11 KBGG, die nicht die Zuverdienstgrenze des § 9 Abs 3 KBGG überschreiten.

2. Voraussetzung für den Anspruch auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld für ein Kind ist gemäß § 9 Abs 2 Satz 1 KBGG, dass für dieses Kind ein Anspruch auf Auszahlung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes (Kontoversion) besteht.

3. Die Beihilfe gebührt gemäß § 14 KBGG längstens für 365 Tage ab erstmaliger Antragstellung und nur solange Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld besteht.

4. Die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld sei ebenso wie dieses eine Familienleistung im Sinn des Art 1 lit z VO 883/2004 und daher "exportfähig" (hier: Arbeitnehmerin, die mit dem Kind in Tschechien wohnt, aber davor in Österreich erwerbstätig war.
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