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Kundenschutzklausel ist nicht gleich Geheimhaltungsvereinbarung
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Kundenschutzklausel ist nicht gleich Geheimhaltungsvereinbarung

OGH 9 ObA 134/19z vom 17. Dezember 2019

§ 36 AngG

§ 2c AVRAG

So entschied der OGH:

1. Eine Kundenschutzklausel (Mandanten- bzw Klientenschutzklausel) ist grundsätzlich eine besondere Art einer Konkurrenzklausel.

2. Der Zweck einer Kundenschutzklausel liegt darin, den Kundenstock des Arbeitgebers zu schützen und soll das Abwerben des bestehenden Kundenkreises verhindern. Sie beschränkt den Angestellten für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit und im umfassenden Einsatz aller während des vorherigen Arbeitsverhältnisses völlig rechtmäßig gewonnenen Informationen und Kenntnisse; es handelt sich daher um eine Konkurrenzklausel nach § 36 AngG bzw § 2c AVRAG (9 ObA 185/05d). Sie ist daher nur insoweit wirksam als sie den Zeitraum von einem Jahr nicht übersteigt.

2. Eine Geheimhaltungsvereinbarung über echte Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse ist keine Konkurrenzklausel im Sinne des § 36 AngG und unterliegt nicht deren insbesondere zeitlichen Beschränkungen. Eine derartige Vereinbarung bezweckt nicht nur den Schutz vor Verrat an Dritte, sondern auch den vor der Benützung der Geheimnisse als Mitbewerber.

3. Betriebsgeheimnisse oder Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen und Erkenntnisse kommerzieller oder technischer Art, die bloß einer bestimmten und begrenzten Zahl von Personen bekannt sind, nicht über diesen Kreis hinausdringen sollen und an deren Geheimhaltung ein wirtschaftliches Interesse besteht.

4. Haben Parteien eines Arbeitvertrags sowohl eine Kundenschutzklausel als auch eine Geheimhaltungsvereinbarung bezüglich Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen vereinbart, ist die bloße Kontaktaufnahme mit Kunden des ehemaligen Arbeitgebers zwar ein Verstoß gegen die Kundenschutzklausel, für sich allein aber noch kein Verstoß gegen die Geheimhaltungsvereinbarung. Davon kann erst bei Hinzutreten weiterer Tatbestandselemente, etwa dem Beschaffen von Kundenlisten auf unlautere Weise gesprochen werden, kann.

5. Im Zusammenhang mit der richterlichen Mäßigung der Konventionalstrafe für die Übertretung der Kundenschutzklausel kann hinsichtlich des Unrechtsgehalts danach unterschieden werden, inwieweit der frühere Arbeitnehmer Kunden aktiv abgeworben hat bzw inwieweit diese von selbst an den Arbeitgeber herangetreten sind, um mit ihm über seine Vermittlung zu kontrahieren. Jedenfalls verstößt beides gegen die Kundenschutzklausel.

6. Daher wurde im vorliegenden Fall, weil auch der frühere Arbeitgeber ein paar Hundert Kund/innen betreut hat und verhältnismäßig wenige "im sensiblen Zeitraum" zum frühere Arbeitnehmer gewechselt sind, die Konventionalstrafe auf ein Dritte gesenkt (ausgehend vom 6fachen des Durchschnittsentgelts der letzten 12 Monate).
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