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Regierungsvorlage zur Verlängerung der Sonderbetreuungszeit - für die Praxis interess
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Regierungsvorlage zur Verlängerung der Sonderbetreuungszeit - für die Praxis interessante Anmerkungen

Dass die Sonderbetreuungszeit verlängert werden soll, wurde an dieser Stelle bereits berichtet.

Nun ist die Regierungsvorlage dazu im Parlament eingelangt, welche folgende Eckpunkte vorsieht:

1. Die nächste Etappe der Sonderbetreuungszeit läuft von 1. Oktober 2020 bis 28. Februar 2021.

2. In Bezug auf jene Zeiten an Sonderbetreuungszeit, die aus den davor gültigen Rechtslagen (Frühjahrssonderbetreuungszeit, also Version 1.0 sowie Sommersonderbetreuungszeit, also Version 2.0) in Anspruch genommen wurden, werden nicht auf die neuen Ansprüche der "Herbst-Winter-Sonderbetreuungszeit" - Version 3.0 (wieder drei Wochen) angerechnet. Die Ansprüche entstehen somit pro Arbeitnehmer/in ab 1.10.2020 zur Gänze von Neuem.

3.  Die Sonderbetreuungszeit kann auch während der Schulferien gewährt werden, wenn die Notwendigkeit der Betreuung des Kindes durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer gegeben ist. Diese betrifft die Herbstferien (schulautonome Tage), die Weihnachtsferien und die Semesterferien.

4. Die Sonderbetreuungszeit kann im Rahmen einer COVID-19-Kurzarbeit auch für die Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung gewährt werden. Die Sonderbetreuungszeit darf allerdings nicht auf die Ausfallstunden angerechnet werden. Diese Interpretation galt praktisch schon in Bezug auf früheren Versionen. Das bedeutet praktisch, dass die "Kurzarbeits-Ausfallstunden" während der Sonderbetreuungszeit auch tatsächlich beihilfentaugliche Ausfallstunden darstellen.

5. Betreffend die Abwicklung der Vergütungsansprüche (Rückerstattung) gilt das Gesetz bis zum 30. Juni 2021 (zu beachten ist allerdings, dass der Antrag auf Vergütung jeweils binnen 6 Wochen nach dem Ende der Sonderbetreuungszeit einzubringen ist). Die Höhe der Vergütung beträgt übrigens nicht mehr nur 1/3, sondern 50 % des fortbezahlten Entgelts.

6. Als "praktisch problematisch" auch an der vorliegenden Formulierung erweist sich der Halbsatz "und hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung seines Kindes". Das bedeutet nämlich praktisch, dass man ZUNÄCHST prüfen muss, ob man Anspruch auf eine (nicht vergütungsfähige) Dienstfreistellung (zB nach § 8 Abs. 3 AngG oder nach § 1154b Abs. 5 ABGB) hat. Falls ja, so wäre zunächst diese in Anspruch zu nehmen und kann die Sonderbetreuungszeit auch erst für die Zeit danach "vereinbart" werden (es besteht also wieder kein Rechtsanspruch, es bedarf wieder der Vereinbarung).

Die "Materialien" dazu findet man hier:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...ndex.shtml
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