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Steuerpflicht für KUA-Entschädigungen (für das Unternehmen)
#1
Sind die gewährten Kurzarbeitsentschädigungen steuerpflichtig?
Wenn ja mit oder ohne Aufwandskürzung?

Danke für eure Unterstützung

Günter Hendrich
Mit freundlichen Grüßen
Günter Hendrich, BÖB
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#2
Sehr geehrter Herr Hendrich,

die Kurzarbeitsbeihilfen an den Arbeitgeber sind eine steuerfreie Beihilfe nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (§ 3 Abs 1 Z 5 lit d EStG 1988).

Viele Grüße
Buchsachverständiger
Steuerliche Spezialberatung und Rechtsmittel, Unternehmensbewertungen, Finanzstraf-, Unterhalts-, Verdienstentgangs- und Sanierungsgutachten

Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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#3
Ich bin auch gerade auf der Suche nach Informationen zu dem Thema.
Inzwischen wurde ja bestätigt, dass die Ausgaben zu kürzen sind, (https://newsletter.wko.at/Media/6bc83abe...rungen.pdf)
doch mir stellt sich die Frage, wie bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner vorzugehen ist, wenn die Ausgaben 2020 liegen, die Beihilfe jedoch erst 2021 ausgezahlt wird.

Liebe Grüße
Verena Liemberger
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#4
Es gibt Zuschüsse die das Zufluss- Abflussprinzip durchbrechen. ESTR 2411ff.
Meiner Meinung nach kann das hier nicht anders sein. Betrifft ja nicht nur KUA sondern eine Reihe von COVID Maßnahmen.
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#5
Laut den Richtlinien handelt es sich dabei um eine Wahlmöglichkeit:
Verpflichtet sich der Empfänger von Zuschüssen zu weiteren Leistungen (zB Erhaltung, Instandsetzung, Erneuerung), kann ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden.
Ich befürchte, dass diese Frage erst in den nächsten Monaten eine offizielle Stellungnahme erhalten wird, da es ja diverse Unternehmen mit Fixkostenzuschüssen und Kurzarbeitsbeihilfen betreffen wird. Schwierig nur, nun die Ausgaben für das Jahresergebnis 2020 richtig zu planen...
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