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KUA - neue Richtlinie
#1
Liebe Forums-Teilnehmer*innen,

meine Klientin hat ihre MA mit 16.3. zur Kurzarbeit angemeldet und ab Juni eine Verlängerung beantragt.

In der Richtlinie vom März stand, dass alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer förderbar sind.
In der neuen Richtlinie (gültig ab 21.8.) steht, dass arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer/Lehrlinge förderbar sind, die ein aufrechtes Dienstverhältnis und ein voll entlohnten Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber vorweisen können.

Diese Bestimmungen finden sich jeweils unter Punkt 6.3 der Richtlinie.

Weiter Änderungen der Richtlinie (zwischen jener mit Gültigkeit März und 21.8.) kann ich nicht mehr nachvollziehen, da ich diese nicht abgespeichert habe bzw. im Netz nicht mehr auffinde.

Nun kam via eAMS die Ankündigung, dass für eine Mitarbeiterin möglicherweise die KUA-Beihilfe zurückzuzahlen ist, da diese vor BEginn der KUA keinen vollen Montsgehalt bezogen hat.
Die betreffende MA war in Karenz und hat Mitte Februar noch während der Karenzzeit 16 Wochenstunden zu arbeiten begonnen. Diese MA wurde mit März ebenfalls in KUA geschickt.
Die Karenzzeit endete im Juni.

Wie können die Voraussetzungen im nachhinein geändert werden?
Ist das überhaupt rechtlich möglich? Oder hat meine Klientin einfach eine Änderung übersehen und den ANtrag für KUA falsch gestellt?
Wie beheben wir diesen "FEhler" konkret? Das AMS möchte ja nicht angerufen werden...
Was passiert mit den KUA-STunden der MA im März? Sind das nun Minusstunden?

Sorry - ich versteh die Welt grad nicht mehr und ärgere mich sehr...

Vielleicht kann mir trotzdem jemand hier behilflich sein? Eventuell hat jemand ähnliche Erfahrungen?
lG, Manuela
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#2
Das BMAFJ hat auf seiner Homepage Folgendes verlautbart:

https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Co...rbeit.html








Falls Eltern aus der Karenz im Kurzarbeitszeitraum zurückkehren, können auch diese in die Kurzarbeit einbezogen werden.



Ja, mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die aus der Karenz zurückkehren, besteht ein aufrechtes Dienstverhältnis, weshalb Sie grundsätzlich in die Kurzarbeit einbezogen werden können. Als Bemessungsgrundlage kann in diesen Fällen auch das Entgelt vor der Karenz herangezogen werden.




Man müsste sich den Sachverhalt also ansehen, um den es im Detail geht, um beurteilen zu können, ob hier tatsächlich ein Rückforderungstatbestand vorliegt oder nicht. So kann ich nicht erkennen, ob die Beschäftigung während der Karenz eher parallel zur Karenz stattfand, denn dann wäre der Rückforderung der Zahn gezogen oder ob die Karenz vorzeitig beendet wurde, um dann geringfügig weiter zu arbeiten und dann später auf Vollversicherung aufzurüsten, das könnte problematisch werden.

Falls tatsächlich ein Rückforderungstatbestand vorläge, so wäre es möglich, für diese Arbeitnehmerin rückwirkend ein neues Begehren zu stellen (vermutlich mit Wirkung ab 1.5.2020) und die Zeit davor voll zu entlohnen. Infos dazu habe ich vor kurzem hier gegeben:

https://org.boeb.at/forum/showthread.php?tid=1998


Das AMS wird sich aber warm anziehen müssen, weil nun eine Arbeitgebervertretung, mit der ich in engem Kontakt stehe, beschlossen hat, seine Mitglieder gegen die Finanzprokuratur zu vertreten, weil diese Info ursprünglich von AMS-Seite selber falsch gegeben wurde. Mal sehen.
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#3
Sehr geehrter Herr Kurzböck,
danke für Ihre Rückmeldung. Ich bin nach wie vor frustriert und ratlos...
Von Seiten des AMS kommt keine Antwort, trotz nochmaligen Urgenz...
lG, Manuela
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#4
Möchte einen von der AMS-Leitung erhaltenen Satz teilen, der uns beruhigt hat:
"Karenzrückkehrer*innen haben ein vollentlohntes Monat vor KUA im DV, nur ist das eben weiter zurück liegend (eben vor Karenzierung)."
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#5
Ja, das entspricht auch meiner ursprünglichen Antwort, nur war ich mir wegen des genauen Sachverhaltes bei Ihnen nicht ganz sicher.
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