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Dienstleistung im Ausland
#1
Liebes Forum, 

ich habe nun einen Fall, den ich so noch nie hatte. Ein österreichisches Unternehmen führt eine Dienstleistung (Reparatur) direkt beim Kunden im EU-Ausland durch. Beides sind Unternehmen, beide haben UIDs. 

Nun trat die Frage auf, ob der Umsatz nur bei ZM oder bei ZM und UVA zu melden ist. 

Nach USTG unterliegen ja nur Lieferungen und Leistungen, die im Inland erbracht werden, der Umsatzsteuer. Ergo wäre meiner Meinung nach hier bei der UVA dieser Umsatz schon bei Ziffer 000 gar nicht zu berücksichtigen, da diese Leistung nicht im Inland erbracht wird. 

Bitte um eine kurze Antwort, ob ich damit (halbwegs) richtig liege oder komplett auf dem Holzweg bin. 

Vielen Dank.
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#2
Die Frage (insb. betr. ZM) ist - wie leider so oft im Forum - ohne Angabe des Sachverhalts nicht beantwortbar.
Was wird denn genau repariert?
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#3
Danke für die Antwort bzw. den Hinweis.

Es wurden Laborgeräte repariert (bzw. gewartet, wie mir mein Kunde eben mitteilte), der Wert der eingebauten Teile ist deutlich geringer als die Arbeitszeit, weshalb die Rechnung als Reverse Charge ausgestellt wurde.
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#4
Die Reparatur von beweglichen Gegenständen für Unternehmer ist - unabhängig vom Ort, wo die Reparatur tatsächlich ausgeführt wird - steuerbar und -pflichtig im Empfängerstaat,
d.h. wo der Leistungs-/ Rechnungsempfänger seine Geschäftsleitung oder eine feste Niederlassung hat, wenn die Leistung an letztere erbracht wird. Im vorliegenden Fall ist wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Leistung an einen EU- Unternehmer erbracht wird bzw. sich die zu reparierenden Maschinen in dessen Niederlassung befinden, somit Reverse Charge, wenn es sich beim leistenden Unternehmer - aus Sicht des Empfängerstaates - um einen ausländischen Unt. handelt.

Da es sich

1. um eine Leistung handelt, die unter die Generalklausel B2B fällt (§ 3a Abs 6 UStG)
2. der Leistungsempfänger ein Unternehmer aus einem anderen EU-Staat ist und
3. die Leistung steuerpflichtig ist (entscheidend ist immer das Recht des Empfängerstaates)

ist die Leistung mit dem Hinweis "sonstige Leistung" (Häkchen in der betr. Spalte) in die ZM aufzunehmen. Keine Aufnahme in die öUVA. Sonstige Leistungen, die in die ZM aufzunehmen sind, gehören NIE in die UVA.

Ergänzende Bemerkung: Würde der österreichische Reparaturunternehmer A einen österreichischen Subunternehmer B beauftragen, wäre die Leistung des Subunternehmers B steuerpflichtig in Österreich (Leistung B an A steuerpfl. im Empfängerstaat = A). Ob die Reparatur vor Ort in z.B. Deutschland oder in Österreich tatsächlich ausgeführt wird, ist irrelevant.

Variante: Repariert ein öUnt in Deutschland eine Maschine, die so fest mit dem Gebäude verbunden ist, dass sie nur unter Verletzung der Substanz entfernt werden könnte, handelt es sich um eine Grundstücksleistung (§ 3a Abs 9 UStG). In diesem Fall wäre sowohl die Leistung des öUnt als auch die eines Subunternehmers steuerpflichtig in Deutschland (Grundstücksort, 2x Reverse Charge); keine Aufnahme in die ZM, keine Aufnahme in die UVA)

Bei materialintensiven Reparaturen an beweglichen Gegenständen ist vorrangig eine Werklieferung zu prüfen. Das Ergebnis wäre völlig anders. Daher bitte unbedingt immer um AUSFÜHRLICHE Sachverhalte. Es wird sich dann auch viel leichter jemand finden, eine Frage zu beantworten.
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#5
Danke für die ausführliche Antwort.
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