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KUA Rückforderung aufgrund fehlenden 1. Monat - bitte dringend um Hilfe
#1
Lieber Herr Kurzböck,

wir haben einen begünstigten Behinderten Arbeitnehmer schon seit Jahren bei uns beschäftigt. Seit Jänner 2020 bezieht er Krankengeld und ist im Juni 2020 wieder gesundet und arbeitet wieder mit.

Betrieb hat mit 1. April 2020 - 30. Juni KUA Phase 1 und ab 1. Juli 2020 bis 30. September 2020 KUA Phase 2.

Unser Arbeitnehmer mit Behinderung wurde in die KUA ab 1.4.2020 aufgenommen, er war zu diesem Zeitpunkt noch immer im Krankenstand - für die Monate April -Mai 2020 haben wir keine Beihilfe aufgrund seines leider noch immer andauernden Krankenstandes beantragt. Ab Juni 2020 kam er zurück und wir haben Beihilfe von Juni, Juli 2020 für ihn erhalten. August - September 2020 sind noch offen.

wir haben gestern Infoschreiben vom AMS erhalten, dass für diesen Mitarbeiter die KUA rückgefordert wird, weil er vor KUA Beginn kein vollentlohntes Monat hatte und haben Frist bis 30.9.2020 zu agieren.

ich habe bei den FAQ des BM für Arbeit etc folgende Info dazu gefunden:
Kurzarbeit kann auch mit erkrankten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abgeschlossen werden, wobei das vor Beginn der Kurzarbeit ausbezahlte laufende Krankenentgelt nicht auf die Nettoersatzrate gekürzt werden darf - bzw. bleibt die KUA aufrecht, wenn Arbeitnehmer während der KUA erkranken.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während der letzten 13 Wochen vor Beginn der Kurzarbeit keinen oder einen wegen halber Entgeltfortzahlung im Krankenstand verringerten Entgeltanspruch haben, ist das Entgelt für die Kurzarbeitsbeihilfe für die Kurzarbeitsunterstützung auf der Grundlage des fiktiven Entgeltes ohne Krankenstand zu berechnen.

Was ist jetzt zu tun? Info ans AMS dass hier Krankenstand vorliegt - prüft das AMS das Vorliegen eines Krankenstands anscheinend nicht.

Bitte dringend um Hilfe.

Danke
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#2
So wie Sie erhalten im Augenblick Tausende Arbeitgeber/innen ähnliche e-mails.

Ich habe mir Ihren Sachverhalt angesehen: die Androhung der Rückforderung ist völlig aus der Luft gegriffen, seitens es AMS weiß man das auch, weil ich genau wegen eines ähnlichen Falles schon "interveniert" hatte. Man ist auch beim AMS fassungslos, dass so etwas rausgeht. Aber das schickt ja eigentlich gar nicht das AMS, sondern die Buchhaltungsagentur des Bundes.

Mein Tipp: ganz sachlich zurückschreiben, dass hier kein Rückforderungsgrund besteht, weil ja sogar (das übergeordnete Chef-Ministerium) dies als unschädlich geoutet hat (wobei wir bei den FAQ ja mitgeschrieben haben) und weil ja ein Beschäftigungsverhältnis besteht und weil ansonsten das AMS Gefahr läuft, hier eine "Diskriminierung aufgrund einer Behinderung" zu begehen. Ich bin auch überzeugt, dass die Finanzprokuratur die Hände von allfälligen Rückforderungen lassen wird.

Es kommt jetzt hier ganz allgemein zu einem "Showdown" in den nächsten Tagen, bei dem wir Argumente auch dort gegen eine Rückforderung gesammelt haben, wo seit dem Eintritt ins Dienstverhältnis kein ganzer Kalendermonat an Beschäftigung bestanden hatte. Zum einen stand in der allerersten AMS-Bundes-Richtlinie genau gar nichts von diesem Kalendermonat, zum anderen (weil das eben so war) haben auch die AMS-Stellen und auch das BMAFJ zu Beginn ganz anders beauskunftet. Dass sich danach die Richtlinien verschärft haben, darf nicht zum Nachteil der Arbeitgeber/innen gehen und hat auch die Finanzprokuratur schon in einem internen Gutachten bestätigt, dass hier Rückforderungen seitens des Bundes ganz schlechte Chanchen haben.

Also: es kann sein, dass die nochmal schreiben (das ist dann so wie es früher diese unseriösen Anwaltsschreiben von irgendwelchen durchgeknallten Fake-Softwarehäusern gab, die meinten, man hätte sich auf deren Seiten "getummelt"), dann einfach cool bleiben und nix mehr antworten. Aber auch bitte dem eigenen Anwalt sagen, dass er ev. Arbeit in Form eines Schreibens kriegt. Ich denke aber, dass es gar nicht mehr soweit kommen wird. Es wurde ja lange gewartet, weil man der Ansicht war, dass die Bundesgeschäftsstelle des AMS einlenken würde, aber das war leider nicht der Fall. Jetzt kommen die rechtlichen Geschütze und bei denen hat das AMS so gut wie keine Chancen die angeblichen Überförderungen rechtswirksam zurückzufordern.
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#3
Lieber Herr Kurzböck,

danke für die schnelle Info am Wochenende. Werden wir so umsetzten - soll ich sicherheitshalber einen Antrag für den Zeitraum 1.7.-30.9.2020 für den Mitarbeiter einbringen mit Hinweis um nicht im schlimmsten Fall für 3 Monate KUA Beihilfe zu verlieren?

Liebe Grüße
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#4
Schauen Sie: die Wirtschaftskammer verfolgt meine Beiträge hier ganz genau mit und hat schon deshalb (und auch deshalb, weil bei ihnen selber dieselben Fragen landen) nun eine Rundschreiben an alle WK-Berater/innen der Landesstellen verfasst, dass hier keine Neuanträge erforderlich sind.
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