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Arbeitsleistung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Sonntag fällt ==> kein
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Arbeitsleistung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Sonntag fällt ==> kein Feiertagsarbeitsentgelt ohne kollektivvertragliche Sonderregelung

OGH 9 ObA 29/20k vom 29. Juli 2020
§ 7 ARG, § 9 Abs. 5 ARG

So entschied der OGH:

1. Musste eine Arbeitnehmerin, auf deren Dienstverhältnis der Kollektivvertrag „Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmen“ zur Anwendung gelangte, am 6. Jänner 2019 (= Feiertag „Heilige Drei Könige“) arbeiten, so stand ihr kein Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 7 Abs. 5 ARG zu, weil dieser gesetzliche Feiertag auf einen Sonntag fiel.

2. § 7 Abs 7 ARG ordnet inhaltlich an, dass bei einem Zusammenfallen von Feiertag und Sonntag die Wochenendruhe (Sonntagsruhe) und nicht die Feiertagsruhe zur Anwendung gelangt.

3. Daher gebührt in diesem Fall (bei Beschäftigung während der Zeit der Wochenendruhe) kein Feiertagsarbeitsentgelt nach § 9 Abs 5 ARG, sondern (nur) (unbezahlte) Wochenruhe nach § 4 ARG oder (bezahlte) Ersatzruhe nach § 5 ARG.

Praxisanmerkung:

Aus dem anzuwendenden Kollektivvertrag (Garagen-, Tankstellen- und Serviceunter-nehmen) ging auch nichts Gegenteiliges hervor. Zu beachten sind allerdings kollektivvertragliche Sonderregelungen, wie man sie zum Beispiel im Arbeiter-Kollektivvertrag für das Gastgewerbe antrifft:

Pkt. 16 lit. a.
Wenn an einem gesetzlich anerkannten Feiertag, auch wenn er auf einen Sonntag fällt, gearbeitet wird, so gebührt den Arbeitnehmern, die an diesem Tag arbeiten, ein Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs. 5 ARG.

Im Kollektivvertrag für die Angestellten im Gastgewerbe gibt es diese Regelung übrigens nicht.

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Dieser Artikel stammt aus meinem LV-Magazin WIKU-Personal aktuell (Ausgabe Nr. 17/2020).

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