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Steuerliche Zuteilung von SV-Beiträgen bei sonstigen Bezügen
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Steuerliche Zuteilung von SV-Beiträgen bei sonstigen Bezügen

Die durch VwGH Ra 2019/13/0093 vom 14.05.2020 (= WPA 12-13/2020, Artikel Nr. 267/2020 mit Umsetzungsbeispielen in WPA 12-13/2020, Artikel Nr. 283/2020) "verursachte" Änderung bei der steuerlichen Berücksichtigung von SV-Dienstnehmeranteilen bestimmter sonstiger Bezüge (hier: Einmalprämien sowie sonstige Bezüge, die sowohl die Sonderzahlungs-Höchstbeitragsgrundlage UND das Jahres- oder Kontrollsechstel überschreiten) kann von Softwareherstellern jederzeit berücksichtigt werden.

Man muss also nicht unbedingt darauf warten, bis das BMF die Lohnsteuerrichtlinien in diesen Punkten abändert.

Da ja bis dato in diesen beiden Fällen die BMF-Devise lautete "vorrangig Zuteilung zur LSt-Bemessungsgrundlage des sonstigen Bezugs und Rest Zuteilung zur LSt-Bemessungsgrundlage des laufenden Bezuges", wird nun ab der Umstellung (bei den meisten dann wohl ab 2021) die Zuteilung der SV-Dienstnehmeranteile auch in diesen Fällen verhältnismäßig erfolgen (Verhältnis: jener Anteil des Bruttobetrages des sonstigen Bezuges, welcher der "sonstigen LSt-BG" zugeteilt wird zu Anteil, welcher der "laufenden LSt-BG" zugeteilt wird.
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