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Wechsel der Gewinnermittlung
#1
Wenn ein Unternehmen von E-A-Rechnung auf Bilanzierung §5 wechseln muss, was muss man hier beachten? 

Der Wechsel erfolgt zB. von 2020 auf 2021.
 
Auf alle Fälle muss ein Übergangsgewinn ermittelt werden durch Zu- und Abschläge. Wird dieser Übergangsgewinn im Jahr 2021 beim Abschluss berücksichtigt? 
Werden diese Zu- und Abschläge bei Personengesellschaften gegen das Eigenkapital gebucht?
 
Wichtig wäre für mich die Info, muss dieser Übergangsgewinn separat ausgewiesen werden in der Steuererklärung bzw. Buchhaltung?
 
Vielleicht können mir Kolleg*innen in diese Sache weiterhelfen.


Irene aus NÖ
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