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Die Sonderbetreuungszeit 4.0 rückwirkend ab 1.11.2020 - was hat sich geändert, was is
#1
Die Sonderbetreuungszeit 4.0 rückwirkend ab 1.11.2020 - was hat sich geändert, was ist gleichgeblieben?

Wie von mir bereits angekündigt wird die Sonderbetreuungszeit adaptiert werden:

1. Die Sonderbetreuungszeit wird nun mit Wirkung ab 1.11.2020 in wesentlichen Punkten geändert (Version 4.0)

2. Die Sonderbetreuungszeit 3.0 endete rückwirkend mit 31.10.2020.

3. Die Sonderbetreuungszeit 4.0 läuft nun rückwirkend ab 1.11.2020 bis zum 9. Juli 2021 (Ende des Schuljahres 2020/2021).

4. Für die Inanspruchnahme der Sonderbetreuungszeit 4.0 bedarf es nun keiner Vereinbarung mehr, es besteht ein Rechtsanspruch darauf (wenn die Voraussetzungen dafür auch erfüllt sind).

5. Die in den früheren Fassungen (1.0 bis 3.0) enthaltenen Einschränkungen, wonach einerseits die Sonderbetreuungszeit nicht für eine Arbeitskraft gilt, deren Arbeitsleistung für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist und andererseits vorrangig (vor der Sonderbetreuungszeit) andere Rechtsansprüche auf bezahlte Dienstfreistellungen in Anspruch genommen werden müssten (zB§ 8 Abs. 3 AngG, § 1154b Abs. 5 ABGB), wurden ersatzlos mit Wirkung ab 1.11.2020 (also rückwirkend) gestrichen.

6. Die Sonderbetreuungszeit kann weiterhin unverändert

6.1. im Falle geschlossener Kinderbetreuungs- und Ausbildungseinrichtungen für Kinder unter 14 (wenn eine Betreuungspflicht besteht) sowie

6. 2. in Bezug auf "betreuungspflichtige Menschen mit Behinderungen" (häufig Kinder mit Behinderungen ohne Altersgrenze),

6. 3. weiters im Falle der Betreuung von behinderten Angehörigen (ohne Betreuungspflicht), wenn die persönliche Assistenz wegen Covid-19 nicht mehr sichergestellt ist bzw.

6. 4. im Falle der Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen (ohne Betreuungspflicht), wenn die Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz (24-Stunden-Betreuung) ausgefallen ist (muss nicht unbedingt wegen Covid-19 sein).

7. Neu hinzugekommen ist allerdings der Fall, dass man für ein Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für das Betreuungspflicht besteht und welches nach § 7 Epidemiegesetz behördlich abgesondert wird oder wurde, Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen kann und zwar dann, wenn ein Verdacht auf Krankheit oder Ansteckung besteht. Ist das Kind tatsächlich erkrankt (und behördlich) abgesondert, so sind nach den Materialien vorrangig die Regelungen der Pflegefreistellung in Anspruch zu nehmen.

8. Das "Kontingent" wurde nun von drei auf vier Wochen (rückwirkend) erhöht und zwar insgesamt für alle vier genannten "Arten" zusammen und nicht je Fall. Dieses Kontingent gilt je Arbeitnehmer/in bis einschließlich 9.7.2021. Hat man bereits seit 1.11.2020 Sonderbetreuungszeit durch Vereinbarung in Anspruch genommen, so wird das Konsumierte auf die neuen 4 Wochen angerechnet. Hat man vor dem 1.11.2020 Sonderbetreuungszeit in Anspruch genommen (also in den Versionen 1.0, 2.0 und in der "kurzen Version" 3.0), so erfolgt keine Anrechnung, die Zähler je Arbeitnehmer/in werden insoweit wieder auf NULL (bzw. 4 Wochen = 28 Kalendertage) gestellt werden.

9. Die Höhe der Rückerstattung des während der Sonderbetreuungszeit fortbezahlten Entgelts durch den Bund beträgt nun 100 %. Der Rückerstattungsantrag ist spätestens innerhalb von 6 Wochen, gerechnet ab dem Datum der Inanspruchnahme, bei der Buchhaltungsagentur des Bundes einzubringen.

10. Das Recht auf Verlangens einer Bescheidausstellung, wenn man mit der "Mitteilung" über die Erledigung nicht zufrieden ist, gibt es nach wie vor.
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