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KUA Phase 3 SVP - Lockdown
#1
Guten Tag liebe Kollegen

ein Fall wo die AMS Abteilungen wieder unterschiedlich vorgehen

Lockdown betroffene Betriebe

SVP Ansuchen Kurzarbeit 01.11.20 bis 31.01.21 - durchschnitt 30% Arbeitszeit
Unterschreitung der Mindesarbeitszeit im November auf 0% Arbeitsstunden

November 0% Arbeitsleistung
Dezember 45% Arbeitsleistung
Jänner 45% Arbeitsleistung

laut einem AMS ist dies nicht möglich, da das Begehren um Kurzarbeit den gleichen Zeitraum abdecken sollte wie die Anforderung zur Unterschreitung der Mindestarbeitszeit

aber das macht doch keine SINN?? ich brauch ja nur im November aufgrund des Lockdowns die Unterschreitung?

ein AMS nimmt es in Bearbeitung, das andere lehnt es ab

wie sieht Eure beantragung zur Unterschreitung aus??

danke
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#2
Sie müssen hier gar keine Unterschreitung der Mindestarbeitszeit beantragen, weil Sie auf durchschnittlich eh 30 % Arbeitsleistung kommen (diese Antwort stammt direkt von meiner "guten Seele" aus dem BMAFJ).

Schönen Abend!
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#3
Wieder einmal Vielen Dank für Ihre Auskunft

ich weiss das AMS hat es auch nicht leicht, aber für uns ist es eine Katastrophe wenn man vom AMS immer unterschiedliche Aussagen erhaltet.
Begehren einreicht die abgewiesen werden trotz vorheriger Absprache etc etc
und dann sollen alle Begehren korrekt in 3 bis 4 Tagen eingereicht werden

VIELEN DANK
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#4
Wenn ich hier noch eine Zusatzfrage stellen darf:


SVP Ansuchen Kurzarbeit 01.11.20 bis 31.01.21 - durchschnitt 30% Arbeitszeit
Unterschreitung der Mindesarbeitszeit im November auf 0% Arbeitsstunden

November 0% Arbeitsleistung
Dezember 45% Arbeitsleistung
Jänner 45% Arbeitsleistung




Frage: Wird in diesem Fall auch das AMS-Begehren mit 70% Ausfallsstunden ausgefüllt oder muss das mit 90% Ausfall beantragt werden weil die tatsächliche Arbeitsleistung im November 0% ist?  Gilt für das AMS-Begehren also auch die durchschnittliche Arbeitszeit bzw. die durchschnittlichen Ausfallsstunden? 



Danke & liebe Grüße
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#5
Es zählt hier die durchschnittliche Arbeitszeit.
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#6
Noch eine letzte Rückfrage - vielen Dank für die Hilfe & Antworten im Voraus!

ad Beispiel:
November 0% Arbeitsleistung
Dezember 45% Arbeitsleistung
Jänner 45% Arbeitsleistung



Wenn nun also eine durchschnittliche (Mindest)Arbeitszeit von 30% beantragt wird, kann dann der November mit tatsächlich 0,00 Arbeitszeit mit dem AMS abgerechnet werden oder muss hier trotz 0,00 Arbeitszeit dennoch der durchschnittliche Wert von 30% Arbeitsstunden abgerechnet werden?

Und was wäre wenn unerwartet nicht nur im November, sondern auch im Dezember 0% Arbeitsleistung eintreten, dafür jedoch im Jänner 90-100% ? Müsste man den Jänner für den Dienstnehmer wieder regulär entlohnen (anstatt Nettoersatzrate der reguläre Lohn 100%) oder darf hier immer durchgerechnet werden?

Danke & lg
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#7
Sie rechnen jedenfalls den November mit jenen Werten ab, die Sie tatsächlich haben (ev. 100 %).

In weiterer Folge jedoch muss man im Durchschnitt der gesamten Kurzarbeitsperiode die 30 % erreichen, damit nicht im Nachhinein die AMS-Beihilfenrückforderung ins Haus steht. Es wäre aber auch möglich, bis zum Ende der Kurzarbeitsperiode noch die Beilage 2 beim AMS mit Änderungsantrag einzureichen.

Sollte dann in einem der Kalendermonate während der Kurzarbeit das Entgelt infolge Arbeitsleistung und sonstige Entgeltsfortzahlung höher liegen als das Mindestbruttoentgelt, dann wäre tatsächlich dieses Entgelt, das sich infolge dieser Arbeitsleistung ergibt, zu bezahlen, da es im Gegensatz zu Phase 1 keine Durchrechnung des Entgelts mehr gibt. Eine Ausnahme gibt es allerdings, die aber vermutlich bei Ihnen kein Thema sein wird: wenn man den betreffenden Arbeitnehmer oder die betreffende Arbeitnehmerin zu einer Weiterbildungsmaßnahme gemäß der SPV 8.0 verpflichtet und dadurch in einem Kalendermonat das Entgelt höher läge als das Mindestbruttoentgelt: in diesem Fall nämlich dürfte man eine Durchrechnung ausdrücklich vereinbaren, wenn der Arbeitnehmer während dieser Maßnahme vom Dienst freigestellt wurde.
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#8
Alles klar - Vielen Dank für Ihre Antwort!!!
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