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KURZARBEIT: Klarstellung Lockdown-Sonderregelungen
#1
Quelle: Corona-Chefinfo-Newsletter der Wirtschaftskammer

Seitens des AMS-Vorstand ist es zu wichtigen Klarstellungen hinsichtlich Änderungen und Auslegungen der Kurzarbeits-Bestimmungen aufgrund der Verlängerung des Lockdowns gekommen.

Die wichtigsten Informationen zusammengefasst:

Rückwirkende Antragstellungen (Erst- und Verlängerungsbegehren) sind für alle Unternehmen bis 23.12.2020 möglich, wenn die Kurzarbeitsprojekte zwischen 1.11.2020 und 23.12.2020 beginnen


Der Entfall der Bestätigung der wirtschaftliche Begründung (Anlage 1 Sozialpartner-Vereinbarung) durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter gilt weiterhin


für jene Unternehmen, die einer ÖNACE 2008 Klassifikation angehören, welche in der Beilage 1 der Kurzarbeits-Richtlinie genannt ist, sowie
für jene Unternehmen, die Kurzarbeitsbeihilfe nur für den Zeitraum vom 1.11.2020 bis 23.12.2020 begehren.


Lehrlinge in Kurzarbeit: Die Aufhebung der Beschäftigungs- und Ausbildungspflicht im Ausmaß von 50 % der bisherigen Normalarbeitszeit für Lehrlinge wurde für den Zeitraum des Lockdowns (vorläufig bis 23.12.2020) verlängert.


Aufgrund der seitens der Regierung bereits angekündigte Verlängerung des Teil-Lockdowns bis 6.1.2021 für die Gastronomie und Beherbergung ist mit einer weiteren Richtlinien-Änderung zu rechnen.
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#2
Bezüglich der Aufhebung der Ausbildungspflicht von Lehrlingen - gilt die Verlängerung bis 23.12. nur für direkt vom Lockdown betroffene Betriebe, oder für alle?
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#3
Für alle.
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