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KV Tapezierer Sonderzahlung unberechtigter vorzeitiger Austritt
#1
Liebe Forumsteilnehmer!

Ein Arbeiter KV Tapezierer ist am 5.8.2020 eingetreten. Das DV wird mit 16.12.2020 wegen unberechtigtem vorzeitigen Austritt beendet.

Sind UB und WR auch bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt aliquot abzurechnen?

1) Eine UB wurde bisher noch nicht abgerechnet. Mir ist nicht ganz klar ob überhaupt bzw. wenn ja, in welcher Höhe diese zusteht.
§ 11 Urlaubszuschuss
1. Alle Arbeitnehmer (alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und
Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen
Lehrlinge und Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes) erhalten in jedem
Kalenderjahr zu ihrem gemäß Urlaubsgesetz gebührenden Urlaubsentgelt einen
Urlaubszuschuss.
2. Dieser Urlaubszuschuss beträgt ab 1.2.2016 ………………… 4 Wochenlöhne
und ab 1.2.2017 ………………… 4,33 Wochenlöhne.
3. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubs fällig. Wird der Urlaub in Teilen
gewährt, gebührt nur der entsprechende Teil des Urlaubszuschusses.
4. Wird in einem Kalenderjahr ein Urlaub nicht konsumiert, so ist der
Urlaubszuschuss am Ende des Kalenderjahres fällig.
5. Die Berechnung des Urlaubszuschusses (Wochenlohn) erfolgt nach den gleichen
Grundsätzen wie die Berechnung des Urlaubsentgeltes.
6. Zwischen der Firmenleitung und dem Betriebsrat (falls kein solcher besteht mit
dem Arbeitnehmer) können andere Zahlungsmodalitäten vereinbart werden. In
diesem Fall ist der Urlaubszuschuss spätestens am Ende des Kalenderjahres
auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis früher, ist der Urlaubszuschuss mit Lösung
des Dienstverhältnisses fällig.
7. Arbeitnehmer (Lehrlinge), die während des Kalenderjahres eintreten, erhalten den
aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend der auf dieses Kalenderjahr
entfallenden Dienstzeit. Dieser aliquote Teil ist entweder beim Antritt eines Urlaubs
oder, wenn kein Urlaub konsumiert wird, am Ende des Kalenderjahres fällig.
8. Arbeitnehmer (Lehrlinge), deren Dienstverhältnis vor Verbrauch eines Urlaubs
endet, haben Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend
ihrer im Kalenderjahr - Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr jedoch entsprechend ihrer
im Dienstjahr - zurückgelegten Dienstzeit (je Woche 1/52).
9. Der Anspruch gemäß Ziffer 2. und 8. entfällt, wenn der Arbeitnehmer) gemäß § 82
GewO) (ausgenommen lit. h) entlassen wird oder wenn er ohne wichtigen Grund
gemäß § 82 a GewO**) vorzeitig austritt.
10. Arbeitnehmer (Lehrlinge), die den Urlaubszuschuss für das laufende
Kalenderjahr bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres
ausscheiden, haben den erhaltenen Urlaubszuschuss anteilsmäßig - entsprechend
dem Rest des Kalenderjahres - zurückzuzahlen, wenn sie selbst kündigen oder nach
§ 82 GewO**) (ausgenommen lit. h) entlassen werden oder ohne wichtigen Grund
vorzeitig austreten.


2) Die WR wurde 11/2020 abgerechnet. 
Steht diese aliquot zu oder kann diese ev. komplett rückverrechnet werden?
§ 12 Weihnachtsremuneration
1. Am 1. Dezember ist allen im Betrieb Beschäftigten (Arbeiter und Arbeiterinnen
einschließlich der Lehrlinge mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge und
Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes) eine Weihnachtsremuneration für
das Kalenderjahr auszubezahlen.
2. Die Weihnachtsremuneration beträgt ab 1.2.2016 ..………….. 4 Wochenlöhne
und ab 1.2.2017 …………… 4,33 Wochenlöhne
3. Die Berechnung des Weihnachtsgeldes erfolgt mit dem Stundenlohn.
4. Arbeitnehmer, die während des Jahres in den Betrieb eintreten oder aus dem
Betrieb ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil. Ein Anspruch auf diesen aliquoten
Teil besteht jedoch nicht, wenn die Beschäftigung weniger als vier Wochen gedauert
hat.


Danke!

Ich wünsche schöne Feiertage und Alles Gute im Neuen Jahr!
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#2
Der Urlaubszuschuss entfällt in Ihrem Fall zur Gänze.

Die Weihnachtsremuneration gebührt aliquot maximal bis zum Austrittstag (das bedeutet, dass der Arbeiter einen Teil davon zurückzahlen muss).
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#3
Guten Morgen Herr Kurzböck!

Ich hätte das auch so interpretiert, war mir aber nicht sicher, da mir das irgendwie unlogisch erscheint. Aber manches in der Lohnverrechnung ist eben nicht logisch zu erklären ... In einer älteren Version des KVs steht nämlich auch, dass die WR bei Entlassung und unber.vorz.Austritt entfällt. Das dürfte aber dann herausgefallen sein.

Auf diesem Wege ein herzliches Dankeschön für Ihre unermüdliche Unterstützung im Lohnverrechnungsdschungel!
Ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie schöne Feiertage und Alles Gute im Neuen Jahr!
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