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Aktuelle BMF-Auskunft zu den Änderungen in Bezug auf das Kontrollsechstel für Lohnzah
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Aktuelle BMF-Auskunft zu den Änderungen in Bezug auf das Kontrollsechstel für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2021

Der nachstehende Text aus der Finanzverwaltung bedeutet unter anderem, dass es in Bezug auf die "Verböserungsrollung" neben Karenz, Papamonat und Mutterschutz nun auch weitere "Ausnahmegründe" gibt (für die ich auch noch im Detail Abklärungen vornehme). Für die neu geschaffene "Gutschriftsrollung" gelten diese Ausnahmegründe hingegen nicht. Das bedeutet, dass man auch in einem Kalenderjahr, in welchem einer dieser (mittlerweile recht umfangreichen) Ausnahmegründe vorliegt, eine allfällige Gutschriftsrollung erfolgen kann.

Aufrollungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem Kontrollsechstel (§§ 67 Abs. 2 und 77 Abs. 4a iVm § 124b Z 368 EStG)
Um steuerliche Nachteile zu verhindern, wurden für die Begrenzung des Jahressechstels sowie für die Aufrollungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem Kontrollsechstel neben der bisherigen Ausnahme für unterjährige Elternkarenz zusätzliche Ausnahmetatbestände, wie unter anderem
    • der Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung,
    • der Bezug von Rehabilitationsgeld,
    • Pflegekarenz / Pflegeteilzeit und
    • die Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn im Kalenderjahr kein neues Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber eingegangen wird,
im § 77 Abs. 4a EStG  aufgenommen.

Neben der zwingenden Aufrollungsverpflichtung des Arbeitgebers, die derzeit nur bei Fällen einer Nachversteuerung vorgesehen ist, wurde zudem auch die Berücksichtigung eines vorhandenen, nicht ausgeschöpften Jahressechstels (in Form einer Gutschrift, wenn sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 10 EStG nach dem Tarif versteuert wurden, die nunmehr innerhalb des Kontrollsechstels liegen) vorgesehen.
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