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Bezahlte Dienstfreistellung für die Dauer einer Ausbildung – Bruttoentgelt als möglic
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Bezahlte Dienstfreistellung für die Dauer einer Ausbildung – Bruttoentgelt als möglicher Teil der Ausbildungskosten – verhängnisvolle Formulierung
 
OGH 9 ObA 61/20s vom 29. September 2020
 
§ 2d AVRAG
 
So entschied der OGH:
 
1.   Wurde eine Arbeitnehmerin für die Dauer einer Ausbildung bezahlt dienstfrei gestellt, so konnte im Zuge der Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung gemäß § 2d AVRAG auch das fortbezahlte Entgelt als Ausbildungskosten in diese Vereinbarung einbezogen werden.
2.   Lautet hier die Formulierung, dass die „Kosten der bezahlten Dienstfreistellung“ als Ausbildungskosten zu berücksichtigen, so ist diese Formulierung nicht ausreichend transparent, weil jegliche betragliche Präzisierung fehlt und dadurch die konkrete Höhe des zu ersetzenden Entgelts daraus nicht hervorgeht.
3.   Somit ist die gesamte Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung hinfällig und muss von Arbeitnehmerseite überhaupt keine Rückzahlung geleistet werden.
 
Anmerkung:
 
Zu empfehlen ist eine Formulierung wie zB „das während der ausbildungsbedingten Dienstfreistellung fortbezahlte Entgelt“. Dass man den exakten Betrag in so einem Fall möglicherweise nicht immer bekanntgeben kann, dürfte den OGH – das erkennt an den Vorgängerentscheidungen (zB OGH 9 ObA 124/19d vom 26. Februar 2020 = WPA 14/2020, Artikel Nr. 289/2020).
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