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Keine Abänderung des Beobachtungszeitraumes zur Ermittlung des Wochengeldes wegen Dat
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Keine Abänderung des Beobachtungszeitraumes zur Ermittlung des Wochengeldes wegen Datumsänderung auf dem Freistellungszeugnis
 
OGH 10 ObS 66/20h vom 24. November 2020
 
§ 3 Abs. 3 MSchG
 
§ 162 Abs. 3 ASVG
 
Die Entscheidung des OGH:
 
1.   Kam es durch einen Facharzt zur Ausstellung eines Freistellungszeugnisses, welches mit 23. Mai 2018 datiert war, so lag ab diesem Zeitpunkt eine ärztlich festgestellte Gefährdung von Gesundheit bzw. Leben der Mutter bzw. des Kindes vor, die zum Antritt des vorzeitigen Mutterschutzes gemäß § 3 Abs. 3 MSchG berechtigt hätte.
2.   Der maßgebliche Beobachtungszeitraum zur Ermittlung des Wochengeldes (jener Zeitraum, der grundsätzlich betreffend den Nettoarbeitsverdienst für die Arbeits- und Entgeltsbestätigung maßgeblich ist) bestand somit in den Kalendermonaten Februar, März und April 2018.
3.   An dieser Wertung ändert auch der nachträglich durch den Facharzt vorgenommene Zusatz nichts, wonach das Freistellungszeugnis ab dem 1. Juni 2018 gültig sein sollte und der Umstand, dass die Dienstnehmerin tatsächlich bis zum 31. Mai 2018 gearbeitet hatte, nichts.
4.   Etwas anderes hätte gelten können, wenn der Facharzt hinzuergänzt hätte, dass der ursprüngliche Termin (23.05.2018) fälschlicherweise aus einem Versehen als Beginn der Gefährdung genannt wurde.
5.   Der gewünschten Änderung des Beobachtungszeitraumes auf die Kalendermonate März, April und Mai 2018, die für die Arbeitnehmerin ein höheres Wochengeld zur Folge gehabt hätte, kann rechtlich nicht wirksam entsprochen werden.


6.   Dies gilt auch, wenn – wie hier – dem Krankenversicherungsträger von vorneherein nur das ergänzte Freistellungszeugnis vorgelegt wurde.
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