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Beginn des Fristenlaufes zur Einbringung des Antrages auf Gewährung des Familienzeitb
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Beginn des Fristenlaufes zur Einbringung des Antrages auf Gewährung des Familienzeitbonus
 
OGH 10 ObS 121/20x vom 13. Oktober 2020
 
§ 3 Familienzeitbonusgesetz
 
Die Entscheidung des OGH:
 
1.   Nach § 3 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG muss der Antrag auf Familienzeitbonus bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes gestellt werden.
2.   Der Tag der Geburt zählt dabei nicht, sondern erst der Folgetag.
3.   Am Ende der Frist muss der Antrag beim zuständigen KV-Träger eingelangt sein.
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