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Kleine Änderungen bei der 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung
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Kleine Änderungen bei der 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Heute kam es zur Veröffentlichung einer "kleinen" Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung erlassen.

Die wesentlichsten Anpassungen sind:

Bei Betriebsstätten im Freien (z.B. Tierparks) entfällt die Maskenpflicht für Kund/innen, sofern ein physischer Kontakt zu haushaltsfremden Personen ausgeschlossen ist.

Mobile körpernahe Dienstleister/innen (z.B. Frisör/innen) benötigen selber einen negativen Corona-Test (max. 48 Stunden alt), wenn sie auswärtige Arbeitsstellen betreten (dazu zählt etwa auch die Wohnung des Kunden bzw. der Kundin im Rahmen von „Hausbesuchen“).

In Alten-, Pflege- und Behindertenheimen sowie in Krankenanstalten werden die technischen Maskenmindeststandards etwas angehoben.

Die wöchentliche Testpflicht für Betreiber/innen und Mitarbeiter/innen von „sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden“ (z.B. gewerbliche Gesundheitsberufe) wird klargestellt.

Bei zulässigen Zusammenkünften zu „unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken“ darf der 2-Meter-Mindestabstand unterschritten werden, wenn stattdessen sonstige geeignete Schutzmaßnahmen gesetzt werden (z.B. in Erwachsenenbildungseinrichtungen).

In den rechtlichen Begründungen wird zudem klargestellt, dass das Bilden „fester Teams“ (z.B. auf Baustellen) von der Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstands und der MNS-Pflicht befreit. Zudem wird in den Materialien angemerkt, dass es bei solchen festen Teams keine bestimmte Obergrenze gäbe.

Diese Änderungen treten mit 18.2.2021 in Kraft und gelten vorläufig mal bis 27.2.2021.

Zum Text der Verordnungs-Novelle geht es hier:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...II_76.html


Zu den rechtlichen Begründungen selber gelangen Sie hier:

https://www.sozialministerium.at/dam/jcr...e%20Begr%C
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