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Anwendung der „Sechstelbegünstigung“ bei einer Grenzgängerin
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Anwendung der „Sechstelbegünstigung“ bei einer Grenzgängerin
 
BFG RV/3100395/2019 vom 21. Dezember 2020
§ 67 Abs. 1 EStG 1988
 
So entschied des BFG:
1.   Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 nur dann vor, wenn sich dieser sowohl durch den Rechtstitel, auf den sich der Anspruch begründet, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheidet.
2.   Im vorliegenden Fall liegen beide Voraussetzungen nach der Ansicht des BFG vor:
a.   Ein derartiger Rechtstitel liegt in der einzelvertraglichen Regelung in § 4 des Arbeitsvertrages vor, in der die Bezahlung einer 13. Zahlung festgehalten wird.
b.   Auch die tatsächliche Auszahlung unterscheidet sich deutlich von den laufenden Monatsbezügen, indem der Grenzgängerin im Juli des Streitjahres, entsprechend der vertraglich getroffenen Vereinbarung, zusätzlich zum laufenden Monatsbezug der 13. Monatsbezug als Urlaubsgeld ausbezahlt worden ist.
 
3.   An der steuerlichen Begünstigung dieser 13. Zahlung ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Grenzgängerin (wohnhaft in Österreich, beschäftigt in Deutschland) das Jahresgehalt (12 Monatsbezüge des nicht verbindlichen Tarifvertrages) durch Vereinbarung in 13 Beträgen auszahlen ließ, damit sie die österreichische „steuerliche Sechstel-Begünstigung“ nutzen konnte.
4.   Es bedarf jedenfalls keines besonderen, in der betrieblichen Tätigkeit liegenden Anlasses oder eines außerbetrieblichen Grundes (Urlaubsgeld) für die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Monatsbezuges als sonstigen Bezug.
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