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Länger als einen Monat währende gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz nach österre
#1
Länger als einen Monat währende gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz nach österreichischem und ausländischem Recht – kein Kinderbetreuungsgeldexport


OGH 10 ObS 113/20f vom 28. Juli 2020
§ 24 Abs. 2 und 3 KBGG


Die Entscheidung des OGH:


Befanden sich die Mutter (nach österreichischem Recht: sie war in Österreich beschäftigt, jedoch in Deutschland wohnhaft; sie war somit Grenzgängerin) und der Vater (nach deutschem Recht; der Vater war in Deutschland beschäftigt und wohnhaft) für die Dauer von mehr als einem Monat gleichzeitig in einer „Elternkarenz“, so hatte die Mutter keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung (Differenz zwischen deutschen Familienleistungen und österreichischem einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld).


Diese Rechtslage gilt in dieser Form seit dem 1. März 2017 und ist auf eine Änderung des § 24 KBGG zurückzuführen, der einen Absatz 3 „dazubekam“.


(3) Nur bei Erfüllung der nationalen Gleichstellungserfordernisse des Abs. 2 zweiter Satz liegt eine gleichgestellte Situation im Sinne des Art. 68 iVm Art. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1372/2013, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 27, vor, wobei diese der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gleichgestellte Situation für alle Eltern spätestens mit Ablauf des zweiten Lebensjahres eines Kindes endet. Eine Scheinkarenz löst keine österreichische Zuständigkeit aus, dasselbe gilt für Zeiten, in denen mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen kein gesetzlicher Anspruch auf die österreichische Karenz besteht, etwa bei gleichzeitiger Inanspruchnahme einer in- oder ausländischen Karenzzeit durch den anderen Elternteil.


Für Zeiträume vor dem 1. März 2017 konnte in derartigen Fällen noch die Ausgleichszahlung geltend gemacht werden (was auch durch einschlägige OGH-Entscheidungen bestätigt wurde), weil es nach Ansicht des OGH zwar eine Rechtsvorschrift gab, welche das gleichzeitige Inanspruchnehmen von Karenz nach inländischem Recht untersagte, nicht aber das gleichzeitige Inanspruchnehmen von Karenz nach in- und ausländischem Recht.
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