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Geschäftsführerhaftung: gesetzliche Frist kann nicht durch Vereinbarung verkürzt werd
#1
Geschäftsführerhaftung: gesetzliche Frist kann nicht durch Vereinbarung verkürzt werden
 
OGH 9 ObA 136/19v vom 26. August 2020
 
§ 25 Abs. 6 GmbHG
 
§ 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG
 
Die Entscheidung des OGH:
 
1.   Unter der Entlastung im Sinn des § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG ist die einseitige Erklärung der GmbH zu verstehen, mit der sie ihre Geschäftsführer von allen Ansprüchen befreit, die aus Verstößen der Geschäftsführer erwachsen könnten. 
2.   Sie hat in der Regel eine ähnliche Wirkung wie ein Verzicht auf oder ein Anerkenntnis des Nichtbestehens erkennbarer Ansprüche. 
3.   Durch die Entlastungserklärung der Gesellschaft wird der Geschäftsführer daher nur von solchen Ansprüchen frei, die der Gesellschaft bei sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen als aus Verstößen des Geschäftsführers erwachsend erkennbar waren. 
4.   Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer können aber nach der Entlastung noch geltend gemacht werden, wenn die Verstöße aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar waren oder diese unvollständig waren. 
5.   Die Präklusionswirkung der Entlastung bezieht sich daher auf alle Tatsachen, die aus den von den Geschäftsführern vorgelegten Urkunden erkennbar sind, über die berichtet wurde oder die den Gesellschaftern auf andere Weise bekannt geworden sind (9 ObA 58/15t).
6.   Nach § 25 Abs 6 GmbHG verjähren Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer in fünf Jahren.
7.   Eine vertragliche Vereinbarung zur Verkürzung dieser Frist (Verfallfrist) ist in diesem Zusammenhang nicht zulässig.
8.   Zwar sieht § 25 Abs 7 iVm § 10 Abs 6 GmbHG Vergleiche und Verzichtsleistungen als zulässig an, wobei auch hier eine Einschränkung dahingehend besteht, dass diese in dem Umfang keine rechtliche Wirkung haben, als der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist.
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