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Pension im Alter von 63 Jahren: Zuschläge bei Frauen, Abschläge Männern- keine Unions
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Pension im Alter von 63 Jahren: Zuschläge bei Frauen, Abschläge Männern- keine Unionswidrigkeit

OGH 10 ObS 26/20a vom 13. Oktober 2020
§ 5 APG

Die Entscheidung des OGH:

Es widerspricht nicht dem Unionsrecht, dass – ausgehend von einer fiktiv gleichen Bemessungsgrundlage – die Höhe der von einem Mann im Alter von 63 in Anspruch genommenen Korridorpension aufgrund von Abschlägen von insgesamt 10,2 % (im Vergleich zum Pensionsantritt im Alter von 65) niedriger ist als die Höhe der fiktiven Alterspension einer Frau, die im Alter von 63 die Pension antritt und Zuschläge von insgesamt 12,6 % (im Vergleich zum Pensionsantritt im Alter von 60) erhalten würde.
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