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Arbeitgeberkündigung eines kündigungsgeschützten begünstigt behinderten Arbeitnehmers
#1
Arbeitgeberkündigung eines kündigungsgeschützten begünstigt behinderten Arbeitnehmers im Rehabilitationsgeldbezug
 
VwGH Ra 2018/11/0093 vom 19. November 2020
 
§ 8 Abs. 4 lit. b EStG 1988
 
Das Erkenntnis des VwGH:
 
1.   Ist in absehbarer Zeit die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des kündigungsgeschützten begünstigt behinderten Dienstnehmers bzw. der kündigungsgeschützt begünstigt behinderten Dienstnehmerin nicht zu erwarten, so liegen in aller Regel die Voraussetzungen dafür vor, dass die Weiterbeschäftigung dem Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin nicht zumutbar ist è „Kündigungsgrund nach § 8 Abs. 4 lit. b BehEinStG“.
2.   Dies kann auch dann zutreffen, wenn der bzw. die betroffene Arbeitnehmer/in Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG bezog und die Entgeltsfortzahlung durch den bzw. die Dienstgeber/in während dieser Zeit ruhte.
3.   Handelt es sich aber um eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit und liegen nicht zusätzlich über einen langen Zeitraum regelmäßig auftretende Krankenstände vor, die als weit überdurchschnittlich zu werten wären, dann liegen die Voraussetzungen zur Zustimmung zu einer Kündigung nicht vor (VwGH 26.7.2018, Ra 2017/11/0294 = WPA 15/2018, Artikel Nr. 388/2018).
4.   Somit kann auch dann, wenn das Rehabilitationsgeld vom Pensionsversicherungsträger wiederholt für „vorübergehende Berufsunfähigkeiten“ gewährt wurde, die Voraussetzung der „dauerhaften Dienstunfähigkeit des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin“ vorliegen, was die Zustimmung des Behindertenausschuss zu noch auszusprechenden Arbeitgeberkündigung rechtfertigt.
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