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Freiwillige Abfertigungen nach altem Recht – Viertel- und Zwölftelberechnung bei Unte
#1
Freiwillige Abfertigungen nach altem Recht – Viertel- und Zwölftelberechnung bei Unterbrechungen nun vor dem VwGH
 
BFG RV/7104760/2019 vom 28. Jänner 2021 è Amtsrevision erhoben
§ 67 Abs. 6 EStG 1988
 
So entschied des BFG:
 
1.   Das Bundesfinanzgericht vertritt (großzügig) die Auffassung, dass jene Kalendermonate, in denen aufgrund von besonderen Umständen wie zB Krankheit teilweise kein Entgelt bezahlt wird, bei der Berechnung von Jahresviertel und Jahreszwölftel (Fixierung der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate vor der Beendigung des Dienstverhältnisses) außer Betracht zu bleiben haben.
2.   Im vorliegenden Fall meinte das Finanzamt, dass in den letzten vier Monaten vor dem Austritt wieder ein Entgeltsanspruch eingesetzt hatte und deshalb die laufenden Bezüge der letzten 12 Monate nur aus dem laufenden Entgelt dieser vier Monate bestanden hatte.
3.   Das Bundesfinanzgericht meinte, dass man jene Kalendermonate, die vor der  Entgeltsunterbrechung lagen, auszuklammern hätte und die restlichen acht Monate ab dem Zeitpunkt zu ermitteln hätte, der vor der Unterbrechung lag (hier griff man also insgesamt auf den Zeitraum von Juni 2017 bis August 2015 zurück, bis man 12 ungekürzte Kalendermonate zur Verfügung hatte).
4.   Das Bundesfinanzgericht hat die Revision zugelassen. Das Finanzamt hat auch Amtsrevision erhoben. Diese Sache wird daher endgültig vom VwGH entschieden werden (vermutlich nicht vor dem Jahreswechsel 2021/2022).
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