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Kurzarbeitsbonus kann auch für Lehrlinge in Anspruch genommen werden
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Kurzarbeitsbonus kann auch für Lehrlinge in Anspruch genommen werden

Wie ich soeben vom zuständigen Ministerium erfahren habe, kann der Kurzarbeitsbonus auch für Lehrlinge der betreffenden Branchen in Anspruch genommen werden, soweit sich diese in Kurzarbeit befinden (sinnvollerweise dann, wenn der Arbeitszeitausfall mehr als 50 % beträgt).

Anmerkung:

Hier tritt dann in jedem Fall dann das Phänomen zutage, dass der bezahlte Bruttobetrag (aufgrund der 100 %-Nettosicherung) durch die "Bonuserhöhung" (weit) über der fixierten SV-Beitragsgrundlage liegen wird. Der Günstigkeitsvergleich für SV-Zwecke nach § 37b Abs. 5 AMSG findet nicht während der Phase statt, sondern erst mit dem Stichtag des Beginns der neuen Phase und auch dort geht es nicht nach den tatsächlich gewährten Entgelten, sondern nach der fiktiven SV-Beitragsgrundlage, die man ohne Kurzarbeit hätte).

Für Zwecke der BV-Berechnung zählt allerdings der faktische  Bruttobetrag vor der fixierten Beitragsgrundlage, wenn der faktische Bruttobetrag (inklusive Kurzarbeitsbonus) höher ist als die fiktive Beitragsgrundlage (Günstigkeitsvergleich für BV-Zwecke seit 1.10.2020 nach § 6 Abs. 4 BMSVG).
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