Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Das "Brutto vor Kurzarbeit" für die Phase 4 der Kurzarbeit
#1
Das "Brutto vor Kurzarbeit" für die Phase 4 der Kurzarbeit

Zuletzt tauchte einige Male die Frage auf, welches "Brutto vor Kurzarbeit" nun aus Anlass der Beantragung der Phase 4 herangezogen werden sollte.

Die mit dem BMA abgestimmte Antwort lautet: es ist jenes "Brutto", welches auch tatsächlich VOR dem jeweiligen Kurzarbeitsbeginn gelegen ist. Wenn also zB. ein Arbeitnehmer schon im März 2020 in die Phase 1 der Kurzarbeit eingetaucht ist, dann ist das Bruttoentgelt aus Februar (im Falle schwankender Bezugsteile von Dezember 2019 bis Februar 2020) maßgeblich oder - besser gesagt - BLEIBT maßgeblich.

Sollten in der  Zwischenzeit Erhöhungen (KV-Erhöhungen, Vorrückungen etc.) stattgefunden haben, so bleiben diese beim "Erstantrag" der Phase 4 (also in Bezug auf die Beihilfe) außer Betracht.

Bei der monatlichen Beihilfenabrechnung wiederum dürfen diese Erhöhungen berücksichtigt werden, aber maximal mit 5 % nach oben begrenzt (gerechnet von diesem "Brutto vor Kurzarbeit").

Dass das "Brutto vor Kurzarbeit" für den Bereich der Personalverrechnung von jenem "Brutto vor Kurzarbeit" abweichen kann, welches für die AMS-Beihilfe maßgeblich ist, ist seit der Phase 3 möglich (ab Phase 2 war dies theoretisch schon möglich in Verbindung mit Lehrlingen, die auslernten oder das Lehrjahr wechselten).
Zitieren
#2
Tongue 
Lieber Herr Kurzböck!

Kann es sein, dass Sie sich hier beim Zeitraum für schwankende Bezugsteile von Dezember 2020 bis Februar 2021 verschrieben haben? -
Wenn ich es richtig verstehe, muss ja vermutlich (für die Beantragung der Phase 4) für einen Dienstnehmer, der schon durchgehend seit März 2020 in Kurzarbeit ist, der Bruttobezug von Feber 2020 herangezogen werden.
d.h für die schwankenden Teile wären dann die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 maßgeblich.

Vielen Dank schon mal im voraus...  Smile

Heart liche Grüße
Karin Tilli
Zitieren
#3
Schon korrigiert. Danke für den Hinweis!
Zitieren
#4
aber wenn beim Begehren das Brutto vor Kurzarbeit herangezogen wird und bei der monatlichen Abrechnung der Beihilfe das Brutto erhöht wird, kommt
es dann nicht automatisch zu einer Übersteigung der im Begehren beantragten Beihilfe für die Phase 4?
Zitieren
#5
Laut Auskunft des Arbeitsministeriums wird dies in der Praxis kaum der Fall sein.

Dieses Phänomen hätte ja auch bereits während Phase 3 eintreten können, wo es die Dynamisierungen ja erstmalig im Bereich Lohn gab und die Beihilfenbasisaufwertung um maximal 5 % erfolgen konnte.
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste