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Kündigung Mitarbeiter in KUA
#1
Lieber Herr Kurzböck

Betrieb seit Oktober bis März 2021 in Kurzarbeit, Verlängerung bis Juni 2021 leider notwendig.

Ein Mitarbeiter, der bis dato in KUA 3 war soll nicht mehr in KUA 4 mitgenommen werden und nach Behaltefrist (30.4.2021) gekündigt oder wenn schon vorher mölgich gekündigt/einvernehmlich gelöst werden. Welche Möglichkeiten gibt es, ich werde aus den Infos dazu nicht schlau.

Kann ich überhaupt kündigen, da ja schon KUA 4 begonnen hat und er im Beschäftigungsstand enthalten ist,  muss man dann auffüllen?

Bitte um Hilfe.

mfg
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#2
Ich würde Ihnen jedenfalls empfehlen, Ihre Frage bzw. Ihr Problem im Rahmen einer Beratung zu klären. Da geht es um viel Geld und das sollte es ev. wert sein, zumindest die Zeit zu investieren.

Wenn die Phase 4 bereits begonnen hat und man trennt sich nun während der Phase 4 von einem Arbeitnehmer, der zuvor in Kurzarbeit war und der im Beschäftigtenstand zu Beginn der Phase 4 aufscheint, dann kann dies - wenn man nicht nachbesetzt (siehe unten) -  eine anteilige Beihilfenkürzung für die Phase 4 zur Folge haben. 

Als beihilfenschonende Alternativen kommen in Frage:

1. eine einvernehmliche Auflösung mit entweder Beratung des Arbeitnehmers durch Betriebsrat oder - wenn kein BR installiert ist - durch die zuständige Gewerkschaft oder die AK (die Beratung muss VOR der Abgabe der "Willenserklärung" erfolgen) oder

2. eine Dienstgeberkündigung mit "Nachbesetzung" (nicht unbedingt für denselben Posten, aber zur Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes), somit aus "persönlichen Gründen".

Zur Zeit ist auch ein Verfahren vor dem OGH, das vor wenigen Wochen beim OLG Linz so entschieden wurde, dass der Arbeitnehmer keinen individuellen Kündigungsschutz aus der Behaltezeit nach Ende seiner Kurzarbeit ziehen kann. Die Sache ist also auch noch nicht ganz durch, aber es sieht meiner Einschätzung nach nicht so schlecht für die Arbeitgeberseite aus.

Fazit:

Wenn es bei der Arbeitgeberkündigung bleiben sollte und wenn kein Beihilfenschaden eintreten soll, wäre es wichtig, eine Nachbesetzung zu haben oder die Variante der "qualifizierten einvernehmlichen Auflösung" zu überlegen.
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#3
Vielen DANK
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