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ImmoEst ohne Parteienvertreter
#1
Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Frage: in welcher Form bzw. bis wann hat bei einer privaten Grundstücksveräußerung ohne Notar die Meldung an die Finanzbehörde zu erfolgen, die sonst zwingend vom Parteienvertreter zu machen ist. Was ist da alles anzugeben oder reicht es, den Verkauf in die ESt-Erklärung aufzunehmen, nachdem die besondere Vorauszahlung geleistet wurde? Ist auch ein Verkauf an die öffentliche Hand zu melden, obwohl da keine ImmoEst anfällt (wäre sonst enteignet worden). 

Folgender Sachverhalt: 
Ein Teil des Grundstücks wurde von der öffentlichen Hand abgelöst für die Errichtung eines Hochwasserdamms). Für diesen Teil ist ja keine ImmoEst fällig. Der Rest des Grundstücks ist dreiseitig mit Hochwasserdamm an zwei Seiten und der eingezäunten Pferdekoppel des Nachbarn an der dritten Seite, der Klient kann damit nichts mehr anfangen. Man ist daher überein gekommen, das Restgrundstück an diesen Nachbarn zu verkaufen. Die grundbücherliche Abwicklung ist gleich mit abgewickelt worden mit dem abgelösten Grundstück an die öffentl. Hand, für den Vertrag meinte man keinen Notar zu brauchen (wg. gute Nachbarschaft und Kosten einsparen usw.). Für den Käufer fällt angeblich keine Grunderwerbsteuer an, da sich´s bei ihm um Flurbereinigung handelt. Da sich mein Klient nicht sicher ist, ob das mit der Flurbereinigung auch so seine Richtigkeit hat (schließlich ging es ja nicht um Grundstückstausch sondern es wurde gegen Entgelt verkauft) und er dem Nachbarn aber nicht schaden will, möchte er einfach ein formloses Schreiben an die Finanz schicken (ohne den selbst erstellten Kaufvertrag, damit der Nachbar nirgends aufscheint), die selbst berechnete besondere Vorauszahlung leisten und dann in die ESt-Erklärung 2021 aufnehmen. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass funktioniert, ohne den Käufer anzugeben. Hat jemand von euch schon so einen Fall gehabt? Da es nicht vorgesehen ist, ein Grundstück ohne Parteienvertreter zu verkaufen, ist auch nirgends Literatur dazu zu finden. Bitte um Anregungen!
Vielen Dank
Waltraud
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#2
Guten Tag,

ich befürchte, dass dieses Vorhaben scheitern wird:

1. Unabhängig davon, ob im jeweiligen Fall eine Selbstberechnung der ImmoESt zu erfolgen hat, ist vom Parteienvertreter stets eine Mitteilung an das FA vorzunehmen. Ob das FA eine schlichte Offenlegung nach § 120 BAO akzeptiert, ist fraglich. Jedenfalls wird das FA aber genaue Angaben zum Veräußerungsvorgang inkl. Nennung des Käufers verlangen. Der Verkäufer könnte sonst zum Beitragstäter werden.

2. Aus Sicht des Käufers wird die Verbücherung ohne Parteienvertreter nur funktionieren, wenn ein behördliches Flurbereinigungsverfahren vorliegt und die Behörde die Aufsandungserklärung verfasst. Auch nur im Fall eines behördlichen Flurbereinigungsverfahrens kann der Käufer selbst die GrESt-Erklärung einreichen. Diese ist erforderlich, damit das FA eine UB ausstellt, und nur auf dieser Basis ist eine Verbücherung möglich.

Viele Grüße
Buchsachverständiger
Steuerliche Spezialberatung und Rechtsmittel, Unternehmensbewertungen, Finanzstraf-, Unterhalts-, Verdienstentgangs- und Sanierungsgutachten

Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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