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Entsorgung 10% USt
#1
Ein Entsorgungsbetrieb (sammelt und trennt und bringt sie dann die getrennten Abfälle den endgültigen Entsorgungsbetrieben) bekommt immer wieder Rechnungen von Abnehmern mit 20% USt. Wir erhalten dann die Info, es handelt sich bei der Entsorgung um eine Nebentätigkeit und ist daher mit 20% zu versteuern. 

Der Lieferant wird bei der Finanz keine Probleme bekommen aber wir werden beim VSt-Abzug möglicherweise Probleme bekommen. Weil diese Leistung gemäß §10 UStG Abs 3 Ziffer 7 ja mit 10% zu versteuern ist.

Was ist nun richtig?
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#2
Liebe Eva Marie!

Unter Müllbeseitigung ist die Übernahme von Müll, die Verwertung von übernommenen Müllbestandteilen mit und ohne Bearbeitung, die Lagerung und Deponierung auf ordnungsgemäß errichteten Deponien, aber auch die Sortierung von Müll zu verstehen.
Also lt. Richtlinien (UStR 2000) sehr umfassend ...

Somit bleibt die Frage der "Nebentätigkeit"?
Kann mir nur vorstellen, dass damit "Nebenleistung" gemeint ist (Nebenleistungen teilen Ust-rechtlich das Schicksal der Hauptleistung).
Aber Nebenleistung zu was; was ist die "Hauptleistung"?

Jedenfalls fallen meines Erachtens die beschriebenen Tätigkeiten unter den Begriff Müllbeseitigung (siehe oben) und dadurch in den Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes von 10%.

Was den Vorsteuerabzug betrifft:
Grundsätzlich ist der Leistungserbringer (Lieferant) dafür verantwortlich, den richtigen Steuersatz für seine Leistung in Rechnung zu stellen.
Auch hierzu wieder aus den Richtlinien (sinngemäß):
Aus Gründen der Rechtssicherheit (für den Leistungsempfänger) darf eine in Rechnung gestellt USt vom Leistungsempfänger auch als VSt abgezogen werden.
Dies gilt nur dann nicht, wenn für den Leistungsempfänger erkennbar ist, dass die ausgewiesene Steuer höher ist, als sie dem Normalsteuersatz (§ 10 Abs. 1 UStG 1994) entspricht.

Also es muss für den Leistungsempfänger grundsätzlich nicht erkennbar sein, ob der richtige Steuersatz (10%/13%/20%) angewendet wurde.

Etwas diffiziler ist die Sache meines Erachtens allerdings, wenn beide (Lieferant und Empfänger) die gleichen (oder sehr ähnliche) Leistungen erbringen ...
z.B. Blumen 13% USt - wenn da einem Blumengeschäft vom Großhändler für Schnittblumen 20% USt in Rechnung gestellt werden, die das Blumengeschäft dann wieder mit 13% USt weiterverkauft, können wahrscheinlich nicht so ohne weiters die 20% USt als VSt abgezogen werden ...

Wenn du (oder dein Klient) also weißt, dass die USt mit dem falschen Steuersatz (20% statt 10%) in Rechnung gestellte wurde und du dadurch bei deinem Klienten im Falle einer Prüfung die Aberkennung (oder zumindest teilweise Streichung) des VSt-Abzuges durch die Finanz fürchtest, hilft vielleicht folgendes:

Ein Unternehmer hat einen Rechtsanspruch(!) auf die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung (= Rechnungsmerkmale gem. UStG) durch den Lieferanten.
Dazu gehört auch der (richtige) Steuersatz bzw. Steuerbetrag als Rechnungsmerkmal.

Also:
Beim Lieferanten eine berichtigte Rechnung anfordern (Rechtsanspruch) und, solange keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, die zum (vollen) Vorsteuerabzug berechtigt, nur den Nettobetrag überweisen ...

So würde ich das zumindest versuchen.

lg Bernhard
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#3
Vielen Dank. Jetzt habe ich ein Argument wegen Nebenleistung. Du hast Recht mit der Aussage "Nebenleistung wo von".  
Manchmal ist man eben etwas unsicher, aber nun bin ich in meiner Meinung sicher.

Danke nochmals
Eva Marie
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