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Kurzarbeitsbeihilfe Rückzahlung
#1
Liebe Forumsteilnehmer!

Bei einem Mitarbeiter wird voraussichtlich die Kurzarbeitsbeihilfe für 1.10.2020 bis 31.3.2021 zurückzuzahlen sein, da aufgrund eines kurzfristig hereingekommenen Projektes 100% gearbeitet wurde. Wie ist diesbezüglich vorzugehen?

- Warten auf die Rückforderung vom AMS oder vorweg Meldung ans AMS?
- Lohnverrechnung: rückwirkende Aufrollung der Monate ab 10/2020 und Abrechnung des normalen Bezuges ohne KUA? Bereits jetzt oder warten bis Rückforderung vom AMS kommt?

Ich habe leider keinerlei Infos diesbezüglich gefunden. Gibt es dazu eine Dokumentation oder einen hilfreichen Link?

Vielen Dank und ein schönes Wochenende!
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#2
In Bezug auf Informationen zur Kurzarbeitsbeihilfe kann ich Ihnen die FAQ-Sammlung sehr herzlich empfehlen, die von Vertreter-innen der Kammer der Steuerberater-innen und Wirtschaftsprüfer-innen erstellt wurde (damit meine ich nicht den von Mag. Rainer Kraft und mir erstellten LV-Leitfaden, sondern die ergänzenden FAQ zu Arbeits- und Beihilfenrecht). Da finden Sie auch die Antworten auf Ihre Fragen.

Zu dieser Seite gelangen Sie hier:

Kurzarbeit vor Kündigung (bma.gv.at)

Zusätzlich finden Sie auch noch jede Menge frei zugängliches Informationsmaterial in meinem Fachforum, das Sie hier finden:

PV-Forum | ARS

Das "Forum" ist der Bereich, in dem ich an mich herangetragene fachliche Fragen zum Thema "Personalverrechnung" beantworte. Dort können Sie - auch unter Verwendung der dort installierten Suchmaschine - nach Herzenslust recherchieren.

Wenn Sie von mir dort persönlich Support wünschen, so empfehle ich Ihnen auch meine "Supportregeln" durchzusehen, damit Ihnen da keine Enttäuschung droht:

PV-Forum | ARS

Dieses Forum betreibe ich gemeinsam mit ARS seit 1.1.2006 und ist Österreichs größtes Fachforum für die Personalverrechnung und für alle frei zugänglich. Nur den persönlichen Support behalte ich meinen Premium-Leser/innen der WIKU-Personal aktuell vor. Aber im Nachhinein profitieren tun dann alle, weil fürs Lesen muss niemand irgendwo dabei sein oder bezahlen.

Zu Ihren Fragen:

1. Wenn zuviel gearbeitet wurde, hat dies in Bezug auf die Kurzarbeitsbeihilfe keinen negativen Effekt (zumindest mal bis 30.06.2021). Das bedeutet, dass man zwar für mindestens 20 % an Ausfallstunden diese Beihilfe beantragt hat, dann aber am Ende 0 %  an Ausfallstunden meldet. Das stört überhaupt niemanden, denn das bedeutet nur, dass man weniger Beihilfe bekommt, als man beantragt hat. Die Beurteilung des Arbeitsausfalles erfolgt ja aus Beihilfensicht Kalendermonat für Kalendermonat. Das bedeutet, dass die Arbeitsleistung von 100 % in einzelnen Kurzarbeitskalendermonaten keine negative Auswirkung auf bereits gewährte Kurzarbeitsbeihilfen aus den Vormonaten zur Phase 3 hat. Eine Ausnahme ist dort, wo es um die maximalen Ausfallstunden geht (auch Mindestarbeitszeit genannt). Hier erfolgt eine Durchrechnung über alle Kalendermonate der Kurzarbeit (bzw. über die Zeiträume der Kurzarbeit), was ja den Firmen zumeist eher hilft als schadet.

2. Im Bereich der Personalverrechnung ändert sich auch gar nichts. Die betreffende Person war in Kurzarbeit, ergo gelten alle dafür vorgesehenen Regelungen. Die "eingefrorene SV-Beitragsgrundlage" bleibt wie sie ist, auch wenn das tatsächliche Bruttoentgelt höher liegen sollte (für die Dauer der Phase 3; ab Phase 4 muss dann ein neuer Günstigkeitsvergleich gemacht werden; dieser könnte auch früher einsetzen, wenn man die Phase 3 "stückchenweise" beantragen musste, da mit jeder "Verlängerung" der Kurzarbeit dieser Günstigkeitsvergleich durchzuführen ist). Die "eingefrorene BV-Beitragsgrundlage" hingegen wird Kalendermonat für Kalendermonat mit der faktischen (tatsächlichen) Beitragsgrundlage verglichen und jeweils der höhere Wert wird dann genommen. Dass das tatsächliche Bruttoentgelt höher sein wird als das Mindestbruttoentgelt, liegt auf der Hand. Das bewirkt aber dann "nur", dass es keiner Kurzarbeitsunterstützung bedarf (die ergibt sich dann rechnerisch aus der Anwendung der Differenzmethodik einfach nicht), weil schon das tatsächliche Bruttoentgelt höher gelegen ist. Damit kann auch aus diesem Bereich nichts kommunalsteuerfrei abgerechnet werden. Aber dass nun die Kurzarbeit irgendwie rückwirkend aus der LV rauszukippen wäre, ist definitiv nicht der Fall, da nämlich Kurzarbeit "vereinbart" wurde und völlig unabhängig davon, ob eine Kurzarbeitsbeihilfe für oder in einzelnen Kalendermonaten gewährt wurde oder nicht, die beschriebenen Auswirkungen in der LV greifen.
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