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Behördliche Betriebsschließungen - kein Entgeltsanspruch (mehr) - neue Rechtsansicht
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Behördliche Betriebsschließungen - kein Entgeltsanspruch (mehr) - neue Rechtsansicht des BMA

Das BMA stellt jüngst auf seiner Homepage klar, dass Betriebsschließungen, die wegen Bestimmungen einer auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassenen Verordnung erfolgen müssen, der allgemeinen Sphäre zuzurechnen sind.

Daher ist der Arbeitgeber in diesem Fall nicht zur Zahlung des Entgelts verpflichtet, wenn er die betroffenen Beschäftigten im Rahmen ihres Arbeitsvertrags nicht anderweitig einsetzen kann.

Dieses FAQ lautet wörtlich:

Haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf ihr Entgelt, wenn es zu einer behördlichen Schließung oder Teilschließung des Betriebes kommt?

Kommt es zu einer behördlichen Schließung oder Teilschließung einer Betriebsstätte aufgrund der Bestimmungen des § 20 Epidemiegesetzes, so haben die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung des dadurch entstandenen Verdienstentgangs durch den Bund.

Der Vergütungsanspruch bemisst sich grundsätzlich nach dem regelmäßigen Entgelt. Anzurechnen sind jedoch Beträge, die den betroffenen Personen wegen dieser Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen zukommen. Ebenso anzurechnen ist ein Entgelt aus einer allfälligen anderen Erwerbstätigkeit, die während der Zeit der Erwerbsbehinderung neu aufgenommenen wurde.

Der Arbeitgeber hat den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über.

Keinen Anspruch auf das Entgelt haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn die Betriebsstätte zwangsläufig aufgrund von Einschränkungen, die sich aus den Bestimmungen einer auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassenen Verordnung ergeben, gänzlich oder teilweise geschlossen wird und der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht anderweitig beschäftigen kann. Derartige Betriebseinschränkungen können sich z.B. aufgrund der derzeit geltenden 4. Verordnung des Gesundheitsministers, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung), ergeben.

Anders als im Fall von Betriebseinschränkungen oder -schließungen, die allein in die Risikosphäre des Arbeitgebers fallen (wie z.B. ein Ausfall von Maschinen in Folge eines Brandes in der Betriebsstätte) und in dem somit ein Entgeltfortzahlungsanspruch trotz Entfall der Arbeitsleistung weiterhin bestehen bleibt, sind Betriebsschließungen, die wegen Bestimmungen einer auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassenen Verordnung erfolgen müssen, der allgemeinen Sphäre zuzurechnen. Daher ist der Arbeitgeber in diesem Fall nicht zur Zahlung des Entgelts verpflichtet, wenn er die betroffenen Beschäftigten im Rahmen ihres Arbeitsvertrags nicht anderweitig einsetzen kann.

Können keine anderen vorhandenen Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb ausgeschöpft werden, könnte auch das Modell der Kurzarbeit in Anspruch genommen werden. Arbeitgebern kann das fortgezahlte Entgelt ersetzt werden, wenn sie Kurzarbeit vereinbaren. Beachten Sie bitte das Instrument der Kurzarbeit.

Sie finden die gesamte FAQ-Sammlung des BMA dazu hier:

https://www.bma.gv.at/Services/News/Coro...recht.html
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