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Anmeldung Angestellte
#1
Hallo!

ich habe mal vor laaaanger Zeit gehört, dass man Angestellte nicht z.Bsp. am 2.1. eines Jahres anmelden darf.
Ist das mittlerweile überholt oder gilt das immer noch?
Das wäre ja dann auch jetzt im Mai der Fall, dass ich Angestellte nicht am 3.5. anmelden dürfte, da der 1. ein Feiertag ist und der 2. ein Sonntag?

Leider finde ich hier überhaupt nichts zu diesem Thema in meinen Unterlagen. Nur Empfehlungen, dass ein Angestellter mit 1. des Monats angemeldet werden sollte.
Ich habe aber nun einen Klienten, der hat mit einem DN einen Dienstvertrag gemacht und dieser hat am 3.5. begonnen zu arbeiten. Nun stellt sich für mich die Frage, ob ich das Gehalt nun auf 29 Tage kürzen kann oder ob er eigentlich am 1.5. angemeldet hätte werden sollen und ihm das Gehalt ungekürzt zusteht??
Huh

vielen lieben DANK!!

lg
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#2
Wenn der arbeitsrechtliche Eintritt der 1.5.2021 ist (oder war), dann ist auch die Anmeldung per diesem Datum vorzunehmen.

Dass da ein gesetzlicher Feiertag ist, spielt überhaupt keine Rolle.

Es gibt da und dort kollektivvertragliche Regelungen, die verlangen, dass der Lohn bzw. das Gehalt nicht aliquotiert werden darf, wenn man zwar nicht am Monatsersten zu arbeiten beginnt, aber am erstmögllichen Arbeitstag. Ich vermute, dass Sie diese Info ev. mit der ÖGK-Anmeldung vermengen. In genau diesen Fällen empfehle ich dann auch grundsätzlich den Ersten ins Auge zu fassen, sonst kriegt man im Falle der automatisierten Aliquotierung bei der Lohnabrechnung am Ende "einen Knopf".
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