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Biennalsprünge bei KV-Überzahlung
#1
Bitte um Hilfe. Ein Mitarbeiter im Metall-Gewerbe-Angestellten-KV behauptet, dass er trotz Überzahlung von den ersten beiden Biennal-Sprüngen profitiert hat (Lohnzettel als Beweis bekomme ich nächste Woche). Da er jetzt ins 6. Jahr gesprungen ist und sein Entgelt nicht erhöht wurde, hat er dies jetzt beanstandet.

Nun zwei Fragen:
1.) Steht es ihm laut KV zu? Ich habe nichts dazu gefunden.
2.) Ist durch die zweimalige Erhöhung (evtl. Fehler der Lohnverrechnung) bereits eine betriebliche Übung entstanden?

Vielen Dank im Voraus!
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#2
Dazu gibt es zwei Faustregeln:

1. Sieht der Kollektivvertrag nicht ausdrücklich vor, dass im Zuge einer Vorrückung die Überzahlung aufrecht bleiben muss, dann darf sie in diesem Zusammenhang entsprechend reduziert werden. Der genannte Kollektivvertrag sieht dazu nichts Ausdrückliches vor.

2. Für den Fall, dass ein Arbeitgeber die Vorrückung freiwillig gewährt hat und dabei nicht auf die Einmaligkeit dieser "Aktion" ausdrücklich hingewiesen hat (wenn also kein Anspruchsvorbehalt erklärt wurde), so entsteht nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof ab der zweiten vorbehaltslosen freiwilligen Leistung ein Rechtsanspruch ("Betriebsübung").
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