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Pandemiebedingtes grenzüberschreitendes Home-office - Verlängerung der Ausnahmeregelu
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Pandemiebedingtes grenzüberschreitendes Home-office - Verlängerung der Ausnahmeregelung für die SV-Zuständigkeit bis 31.12.2021

Information der Wirtschaftskammer Österreich

Es wurde bereits darüber informiert, dass vorübergehendes coronabedingtes Home-Office, insb. für Grenzpendler relevant, zu keiner Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeit führt.

Diese bislang bis 30.6.2021 befristete Regelung wurde von der Verwaltungskommission noch einmal bis 31.12.2021 verlängert.

Dies bedeutet: Wenn pandemiebedingt eine Homeoffice-Tätigkeit in EU-/EWR-/Schweiz ausgeübt wird, bleibt die Versicherungszuständigkeit des Mitgliedstaates so wie vor der Pandemie bis 31.12.2021 bestehen.



Beispiel:
Ein Arbeitnehmer wohnt in Deutschland und war bisher in Österreich beschäftigt. Für die Zeit der pandemiebedingten Maßnahmen vereinbart er mit seinem Dienstgeber, dass er die Arbeitsleistung von seinem Wohnort in Deutschland aus erbringt. Dennoch bleibt für diese Zeit Österreich, als bisheriges Beschäftigungsland, versicherungszuständig.



Auch mit der Schweiz wurde auf Ministeriumsebene eine Verlängerung der besonderen Maßnahmen bis 31.12.2021 vereinbart.
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