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Investitionbedingter Gewinnfreibetrag bei nachträglicher Erhöhung der Bemessungsgrund
#1
Das Gesetzt sieht ja vor, dass der Gewinnfreibetrag nur insofern zusteht, als er bis zur erstmaligen Rechtskraft des Steuerbescheides für das entsprechende Jahr beantragt wurde.

Das BMF steht daher auf dem Standpunkt, dass eine nachträgliche Erhöhung nicht möglich ist – z.B. wenn im Zuge einer BP der Gewinn steigt oder wenn eine Berichtigung gem. § 299 BAO wegen sachlicher Unrichtigkeit eines Bescheides der Gewinn gegenüber der ersten Veranlagung steigt. Dies auch dann, wenn genügend begünstigungsfähige Investitionen vorhanden waren. Wir haben das gestern besprochen, dass diese Auffassung auf Basis des Gesetzes wohl richtig ist, jedoch zu sachlich nicht zu rechtfertigenden Effekten führt.

 
Das Problem entsteht, genau betrachtet, ja nur dadurch, dass die xml-Kontrolle des E1a einen höheren Antrag als rechnerisch zulässig nicht zulässt. Diese Einschränkung ist m.E. aber gesetzlich nicht gedeckt. M.E. ist es nicht zulässig, die Entgegennahme einer Steuererklärung zu verweigern, nur weil ein Betrag höher eingereicht wird, als das Limit der Anerkennbarkeit ist. Bestes Beispiel dafür sind die Topfsonderausgaben oder die Kirchensteuer. Hier wird die Annahme der Steuererklärung auch nicht verweigert, wenn man mehr einreicht, als anerkennbar ist. Die zu viel eingereichten Beträge werden einfach im Zuge der Veranlagung gekürzt und in der Bescheidbegründung wird auf das Limit vewiesen.
 
Korrekterweise müsste die Finanzverwaltung daher zulassen, dass man einen höheren Gewinnfreibetrag beantragt, als rechnerisch zulässig ist und eben im Zuge der Veranlagung die Anerkennung entsprechend kürzen. Dass solche Vorgehensweise programmtechnisch umsetzbar sind, zeigen die von mir oben genannten Beispiele.
 
Wenn es nämlich möglich wäre, einen höheren investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zu beantragen, als bei erklärungsgemäßer Veranlagung herauskommt, wäre das Problem mit der Antragstellung gelöst: Unternehmen könnten den gesamten, aufgrund der getätigten Investitionen möglichen GFB beantragen. Wenn sich in Zuge der nachträglichen Änderung der Bescheide eine Änderung der Berechnungsbasis für den investitionsbedingten GFB ergibt, ist dieser von Amts wegen bis zum Limit der im Zuge der Abgabe der Steuererklärungen eingereichten Investitionen zu korrigieren (= zu erhöhen).
 
Und daraus folgt für mich der nächste Schritt: Es ist vorgesehen, dass die Steuererklärungen elektronisch abzugeben sind, sofern dies dem Steuerpflichtigen zumutbar ist.
 
Aus meiner Sicht ist es dem Steuerpflichtigen aber nicht zumutbar, diese Erklärungen elektronisch abzugeben, wenn die Programmierung auf Seiten der Finanzverwaltung verhindern, dass er den aufgrund der getätigten Investitionen maximal möglichen GFB beantragen kann. Aufgrund der Gesetzeslage begibt sich der Steuerpflichtige nämlich dadurch der Möglichkeit, den investitionsbedingten GFB in voller Höhe auszunutzen, wenn sich der Gewinn, aus welchen Gründen auch immer, durch eine nachträgliche Veränderung des Bescheides erhöht.
 
Die Schlussfolgerung daraus: alle Steuerpflichtigen, die einerseits einen investitionsbedingten GFB geltend machen und andererseits mehr in grundsätzlich GFB-fähige Wirtschaftsgüter investiert haben, als sie in der Steuererklärung verwerten können, sollten die Steuererklärungen mit genau der oben angeführten Begründung mit dem maximal möglichen GFB AUF PAPIER abgeben.
 
M.E. kann die Finanzverwaltung dagegen nichts unternehmen und wird in Papier ersticken.
 
Dies sollte entweder dazu führen, dass elektronisch der auf Basis der getätigten Investitionen maximal mögliche GFB geltend gemacht werden kann, oder dass die entsprechende Bestimmung des EStG so angepasst wird, dass grundsätzlich verfügbare Investitionen immer von Amts wegen berücksichtigt werden müssen.

Das ist eine Fragestellung auf Basis eines Fachvortrags in NÖ - was meint die Community dazu?

Norbert
Mit freundlichen Grüßen
Günter Hendrich, BÖB
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#2
Diese leider auch m.E. unbefriedigende Verwaltungspraxis ist nicht nur Ansicht des BMF, sondern auch des VwGH:

VwGH 1.6.2017, Ro 2016/15/0024
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