Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Einvernehmliche Auflösung in Verbindung mit einem Krankenstand – die Rolle der Arbeitnehmerinitiative – kein ÖGK-Krankengeld bei verglichenem Krankenentgeltsanspruch
#1
Einvernehmliche Auflösung in Verbindung mit einem Krankenstand – die Rolle der Arbeitnehmerinitiative – kein Krankengeld bei verglichenem Krankenentgeltsanspruch


OGH 10 ObS 67/21g vom 22. Juni 2021
§ 5 EFZG
§ 9 AngG
§ 143 Abs. 1 Z 3 ASVG

Das Ergebnis dieses Verfahrens:


1. Kommt es während eines „Krankenstandes“ (bzw. auch während einer arbeitsunfallbedingten Dienstverhinderung) zur Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung der Beschäftigung, so besteht aus Arbeitnehmersicht für die Dauer der weiteren Arbeitsverhinderung hinaus Anspruch auf Entgeltsfortzahlung über das Ende der Beschäftigung hinaus, solange dieser Anspruch nicht ausgeschöpft

2. Ob die Initiative zu dieser einvernehmliche Auflösung vom Arbeitnehmer von der Arbeitnehmerin ausging oder vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin, spielt dabei nach der Ansicht des OGH keine Rolle.

3. Kommt es hingegen zu einer einvernehmlichen Auflösung im Hinblick auf eine bevorstehende Arbeitsverhinderung, so besteht der Anspruch auf diese Entgeltsfortzahlung nach dem Ende der Beschäftigung hinaus nur dann, wenn die Initiative dazu vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin

4. Wurde ein Arbeitnehmer während eines Krankenstandes von seinem Arbeitgeber fristlos entlassen und verglich man sich in weiterer Folge vor Gericht dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis rückwirkend während dieses Krankenstandes durch einvernehmliche Auflösung anstelle durch fristlose Entlassung endete sowie auf die Bezahlung der offenen Sonderzahlungen (die durch die fristlose Entlassung des Arbeiterdienstverhältnisses entfallen gewesen wären), so hätte über das Ende dieser Beschäftigung hinaus grundsätzlich ein Entgeltsfortzahlungsanspruch bestanden.

5. Da allerdings mit diesem Vergleich auch eine Bereinigungswirkung in Bezug auf offene Ansprüche einherging, wurde diese Entgeltsfortzahlung über das Ende der Beschäftigung hinaus wirksam verglichen (und fand somit zu Recht auch nicht statt).

6. Dies wiederum hatte aber aus Sicht des Versicherten keine Auswirkung auf das Ruhen eines allfälligen Krankengeldanspruchs. Da über das Ende der Beschäftigung noch ein gesetzlicher Entgeltsfortzahlunganspruch bestanden hatte, trat das Ruhen des Krankengeldes für die Zeit danach ein, auch wenn es tatsächlich zu keiner Leistung dieser Entgeltsfortzahlung kam. Für das Ruhen des Krankengeldanspruches kommt es nämlich nur auf das Bestehen eines Entgeltsfortzahlungsanspruchs an und nicht darauf, ob dieser Anspruch erfüllt oder verglichen wurde.



WIKU-Praxisecho:

Wünscht ein*e Arbeitnehmer*in während eines laufenden Krankenstandes eine einvernehmliche Auflösung und besteht zum Zeitpunkt der Beendigung noch ein offener Entgeltsfortzahlungsanspruch, so ist dieser trotz der Arbeitnehmerinitiative über das Ende der Beschäftigung hinaus zu leisten.

Wünscht ein*e Arbeitnehmer*in allerdings im Hinblick auf einen bevorstehenden Krankenstand eine einvernehmliche Auflösung, so besteht kein Anspruch auf Bezahlung eines noch bestehenden Krankenentgeltsanspruchs für die Dauer dieser nach dem Ende der Beschäftigung beginnenden Arbeitsverhinderung.

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob die ÖGK das Krankengeld für die Zeit im Anschluss an das Ende der Beschäftigung hätte leisten müssen, wenn während eines laufenden Krankenstandes durch Vergleich rückwirkend eine einvernehmliche Auflösung herbeigeführt wurde (Arbeitgeber hätte hier Entgeltsfortzahlung grundsätzlich über das Ende der Beschäftigung hinaus leisten müssen), jedoch mit der Bezahlung von offenen Sonderzahlungen alle offenen Rechtsansprüche verglichen wurde (somit der Arbeitgeber dadurch über das Ende der Beschäftigung hinaus dieses Krankenentgelt nicht mehr leisten musste). Der OGH meinte, dass für die Dauer des theoretischen Anspruchs auf Krankengeld, der zeitlich nach dem Ende der Beschäftigung eingesetzt hätte, das Krankengeld zu Recht ruhen durfte.


Dies ist ein Artikel, der im Lohnverrechnungsfachmagazin WIKU-Personal aktuell erscheinen wird (Ausgabe Nr. 13/2021, erscheint Mitte August 2021).

Wenn Sie auch zur WIKU-Premium-Community gehören möchten, finden Sie nachstehend die relevanten Infos dazu:


http://wikutraining.at/seitenwiku/info_w...emium.html
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste