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Änderung der Betriebspensionsvereinbarung – Vergleich oder nur einseitiges Nachgeben?
#1
BFG RV/2100076/2018 vom 30. Juni 2021
§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988

So entschied des BFG:

1. Kam es zwischen dem Geschäftsführer einer GmbH und Konzernvertretern zu einer Änderungsvereinbarung betreffend allfällige Betriebspensionsansprüche dahingehend, dass der Bemessungsprozentsatz zur Ermittlung der Betriebspension abgesenkt wurde und erhielt er anlässlich seines Ausscheidens zwei Jahre später eine Pensionsabfindung – basierend auf diesen neu vereinbarten Parametern – so lag kein Vergleich vor.

2. Es war zudem auch nicht erkennbar, worauf die Arbeitgeberin im Zuge dieser Änderungsvereinbarung verzichtet hätte. Vielmehr akzeptierte der Geschäftsführer bedingungslos die Position seiner Arbeitgeberin. Damit ein Vergleich vorliegen kann, bedarf es jedoch des wechselseitigen „Nachgebens“.

3. Somit war der Pensionsabfindungsbetrag (knapp € 250.000,00) nicht als Vergleich zu besteuern (bei dieser Art der Besteuerung hätte nach der damals gültigen Rechtslage – 2012 - ein Fünftel dieses Betrages komplett steuerfrei bleiben können; heute wäre dieser Steuerfreibetrag nach oben limitiert), sondern komplett nach Tarif (§ 67 Abs. 10 EStG 1988, da die Höhe des Barwertes der Pensionsabfindung die damals gültige Frei-grenze nach § 1 Abs. 2 Z 1 PKG um ein Vielfaches überstiegen hatte).
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