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Vergleichszahlung Anfang des Jahres für das Vorjahr – Aufrollung wegen Nachzahlungscharakters
#1
Vergleichszahlung Anfang des Jahres für das Vorjahr – Aufrollung wegen Nachzahlungscharakters

VwGH Ro 2020/15/0023 vom 16. Juni 2021
§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988
§ 79 Abs. 2 EStG 1988

So entschied der VwGH:

1. Kam es im August 2016 in Bezug auf einen Angestellten sowohl zu einer gerichtlichen Kündigungsanfechtung als auch zu einer gerichtlichen Entlassungsanfechtung und wurde in weiterer Folge im Jänner 2017 durch Vergleich die fristlose Entlassung zurückgenommen und stattdessen eine einvernehmliche Auflösung per 31. Jänner 2017 vereinbart und dabei Anfang Februar 2017 ein Pauschalbetrag (€ 180,000,00 brutto) bezahlt, der die laufenden Bezüge sowie die anteiligen Sonderzahlungen der Kalendermonate September 2016 bis Jänner 2017 mitumfasste, so waren jene Bezüge, die anspruchsrechtlich das Jahr 2016 betrafen, in den Jahreslohnzettel für das Jahr 2016 aufzunehmen.

2. Selbst wenn § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 regelt, dass Vergleichsbeträge im Kalendermonat der Zahlung zu besteuern wären (dies wäre hier der Februar 2017) und zudem 1/5 davon steuerfrei wäre, so gilt beides (also sowohl die steuerliche Erfassung im Zuflussmonat als auch die Steuerfreistellung in Höhe des „Fünftel“) dann nicht, wenn die Entlassung oder Kündigung zurückgenommen wird, die Zahlung bis zum 15. Februar des Folgejahres (hier bis 15.2.2017) erfolgt und sich die Bezüge, die das Vorjahr betreffen, ermitteln und zuteilen lassen. Die Beurteilung erfolgt hier wie bei einer Nachzahlung für das Vorjahr bis zum 15. Februar des Folgejahres.

3. Die Ansprüche wurden nach Ansicht des VwGH hier nicht erst Anfang Februar 2017 geschaffen, sondern entstanden rechtlich bereits im Jahr 2016, weil sowohl die Kündigung als auch die Entlassung zurückgenommen wurden und mittels „Vereinbarung“ das Dienstverhältnis per 31.1.2017 rechtskräftig aufgelöst wurde
4. Die Höhe des Gesamtbetrages wirkte sich hier zudem nicht auf die Höhe der laufenden Bezüge bzw. Sonderzahlungen aus und auch nicht auf die Höhe der gesetzlichen Abfertigung ALT, die per Ende Jänner 2017 abgerechnet wurde, sondern auf die Höhe der allenfalls zusätzlich geleisteten freiwilligen Abfertigung.
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