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Kurzarbeitsbeihilfe und Pension
#1
Lieber Herr Kurzböck,

ich hätte eine Frage zur Kurzarbeitsbeihilfe und Pensionsbezug. Bei der Abrechnung der KUA Beihilfe für Mai  2021 kam es bei einer Mitarbeiterin zur Beanstandung der Beihilfe durch das AMS mit Begründung Pensionsbezug mit Aufforderung eine berichtigte KUA Beihilfe für April und Mai 2021 einzubringen. Es war uns nicht bekannt, dass diese Mitarbeiterin bereits in Pension ist, sonst hätten wir keine KUA für diese Mitarbeiterin beantragt. Wir haben eine berichtigte Beihilfe für April und Mai 2021 beim AMS eingereicht.

Leider ist die Mitarbeiterin auch schon in der KUA Phase 3 in Pension und Kurzarbeit gewesen - wir haben Beihilfe ab November 2020 bis März 2021 bezogen. Wir werden diesem Umstand natürlich dem AMS bekanntgeben. Ist hier eine Selbstanzeige für die KUA Phase 3 erforderlich und/oder  soll einfach eine berichtigte Abrechnung eingebracht werden mit Hinweis auf Pensionsbezug. Eine Endabrechnung durch das AMS für die KUA Phase 3 liegt bis dato noch nicht vor. 

Zusatzfrage: Aufrollung in der Lohnverrechnung ab 11/2020 bis 5/2021 ist vorzunehmen oder hätten Sie einen anderen Vorschlag?

Vielen Dank für Ihre Hilfe

Mit freundlichen Grüßen
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#2
Eine "Selbstanzeige" im von Ihnen genannten Sinne wird nicht notwendig ein, da hier ja nicht mit Vorsatz gehandelt wurde.

Ob man berichtete Abrechnungen einbringen soll, darüber kann man geteilter Ansicht sein. Ganz richtig wäre es natürlich, wenn man das so macht, ich persönlich würde es aber nicht tun und einmal warten, was die AMS-Abrechnung so mit sich bringt (das ist aber nur meine persönliche Ansicht dazu).

Betreffend die "Zusatzfrage" kann ich leider nichts sagen, da im Sachverhalt außer "Pensionsbezug" nichts Weiteres steht. Das müsste man sich aber anhand der konkreten Einzelfalldaten ansehen.
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#3
Lieber Herr Kurzböck,

danke für die Rückmeldung.

Hinsichtlich weiterer Vorgehensweise Offenlegung werde ich mir noch überlegen.

Schönen Abend
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