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Unverbindliche Jahresprämie im Nachhinein festgelegt – ausgeschiedene Arbeitnehmer*innen dürfen hier ausgegrenzt werden
#1
Unverbindliche Jahresprämie im Nachhinein festgelegt – ausgeschiedene Arbeitnehmer*innen dürfen hier ausgegrenzt werden

So entschied der OGH:

1. Teilte der Arbeitgeber seiner Belegschaft im Nachhinein (also nach Ende eines Wirtschaftsjahres) mit, dass er dieses abgelaufene Wirtschaftsjahr als positiv bewertet und bedankt es sich mittels einer ausdrücklich als unverbindlich (d. h. ohne Rechtsanspruch) bezeichneten Jahresprämie bei ihr und machte er zudem diese Prämie im Übrigen vom aufrechten Bestand des Arbeitsverhältnisses aufrecht, so kann ein Arbeitnehmer, der vor diesem Termin nicht in Beschäftigung stand, jedoch über weite Teile des Geschäftsjahres in Beschäftigung stand, wirksam von der Prämie ausgeschlossen werden.

2. Entscheidend hierfür, dass die Zusage des Arbeitgebers im Nachhinein getroffen wurde.

3. Wäre sie im Voraus getroffen worden, so hätte ein ausgeschiedener Arbeitnehmer nicht um seine (anteilige) Prämie gebracht werden dürfen.

Was der OGH im Übrigen noch Interessantes zum Anspruchsvorbehalt zu sagen hatte, erfahren Sie in der Ausgabe Nr. 15/2021 der WIKU-Personal aktuell.
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