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Reihengeschäft
#1
Liebe Forumskollegen,

kennt sich jemand von Euch beim Reihengeschäft aus:

Ein öst. Unternehmer (OÖ) bestellt Teile bei einem anderen öst. Unternehmer (Wien). Wien liefert die Teile nach Ungarn, wo sie für OÖ bearbeitet werden.

Wien beauftragt den Spediteur und tätigt daher eine igL, sofern OÖ eine ungar. UID-Nummer vorweisen kann. 

Was ist aber, wenn OÖ keine ungar. UID-Nummer hat? Oder besteht hier die Verpflichtung zur Registrierung in Ungarn? 

Und ändert sich was, wenn die Teile für OÖ bearbeitet werden und daher wieder von Ungarn nach OÖ zurückgeschickt werden?

Kennt Ihr jemanden, an den ich mich kostenpflichtig wenden könnte zur Lösung dieser Frage?

LG Bernadette
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#2
Ein Tipp: gehen Sie mal auf "reihengeschaeftsrechner.at" und versuchen Sie den Fall dort mal einzugeben.
Gutes Gelingen
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#3
Hallo Manfred,

vielen Dank, das ist ein toller Link und hat mir bereits geholfen.

Ich habe aber, glaube ich, die Lösung jetzt im tollen Buch von Mag. Kollmann "Umsatzsteuer leicht verständlich" gefunden (Seite 241, Beispiel 5): Österreich (OÖ) verwendet die öst. UID-Nummer, die Rechnung von Wien nach OÖ ist in Österreich steuerbar und mit öst. USt zu fakturieren.

Ich habe jetzt folgende Lösung aus Sicht von OÖ:

1.) OÖ (öst. UID-Nr.) kauft die Teile von Wien (öst. UID-Nr.). Die Teile werden direkt von Wien nach Ungarn geliefert
Lösung: Wien verrechnet an OÖ mit öst. Umsatzsteuer und mit öst. UID-Nummer

2.) Ungarn bearbeitet die Teile, OÖ schreibt eine Proformarechnung an Ungarn. Ungarn verrechnet die Bearbeitung an OÖ
Lösung: Die Lohnveredelung ist eine Werkleistung, die Ungarn (ungar. UID-Nr.) an OÖ (öst. UID-Nr.) verrechnet. Die Werkleistung
ist steuerbar in Österreich (Empfängerstaat, Reverse Charge in Österreich)

Danke für die Hilfe!

LG Bernadette
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#4
Vielen Dank für den netten Hinweis auf mein Buch.
Meine unverbindliche Ansicht:

Im vorliegenden Fall liegt aber gar kein Reihengeschäft vor. Siehe dort S. 236, es muss sich um denselben Gegenstand handeln; jede Veränderung der Marktgängigkeit beendet die Reihe.

Unternehmer Wien an Unternehmer OÖ sind nur 2 Unternehmer, der Ungar nimmt an der Reihe nicht teil, sondern erbringt lt. Angabe nur eine Werkleistung (Reverse Charge in Österreich, Generalklausel B2B).

Die Frage ist, ob in Ungarn ein ig. Erwerb durch OÖ stattfindet, da der Wiener die Ware dorthin versendet. Ich darf dazu auf Rz 3776 UStR verweisen (Vereinfachungsregel, analog) und würde als Bestimmungsland (Ende der Beförderung oder Versendung) Österreich annehmen.

Liebe Grüße und alles Gute
Gerhard Kollmann
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#5
Vielen Dank, Herr Mag. Kollmann, für die hilfreiche Beantwortung der Frage! Ich habe beide USt-Bücher vom Fachverlag und die sind wahnsinnig hilfreich im Praxisalltag!

Dürfte ich noch eine Frage stellen zur Werkleistung: wenn der Ungar seine Betriebsstätte nicht in Ungarn, sondern in Österreich hat, ändert sich dadurch der Reverse Charge?
Das würde bedeuten:

Werkleistung in Ungarn für öst. Ungernehmen:
Ungar. Betriebsstätte stellt Rechnung: RC, Generalklausel B2B
Ungar Lieferant hat Öst. Betriebsstätte, die die Rechnung stellt: Rechnung mit 20% USt

LG Bernadette
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#6
alles korrekt :-)

a) Ungarischer Unternehmer erbringt Werkleistung an österreichischen Unternehmer von seiner Zentrale oder seiner festen Niederlassung in Ungarn aus:
Generalklausel B2B, steuerbar und steuerpflichtig in Österreich (Leistungsempfänger), Reverse Charge (UVA Kz 057/066)

b) Ungarischer Unternehmer hat feste Niederlassung (mit eigenem Personal) in Österreich und erbringt Werkleistung an ö Unt.: Rechnung mit 20%
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