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Ökosoziale Steuerreform 2022-2023 - die Entwürfe - ein Offenbarungseid schlechter Scherze
#1
Hier geht es zum sv-rechtlichen Teil:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...ndex.shtml


Frei nach Motto "Dumm ist, wer Dummes tut", wird der KV-Dienstnehmeranteil mit Wirkung ab 1.7.2022 bis zur Unkenntlichkeit verstümmelt. Details dazu bringe ich dann in der Ausgabe Nr. 19-2021 der WPA.


Hier geht es zum steuerrechtlichen Teil:

https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern...htung.html



Eine "Beruhigungspille" soll wohl die Möglichkeit darstellen, dass man ab 2022 eine "Gewinnbeteiligung" (Erfolgsprämie, Bonus) bis zu € 3.000,00 steuerfrei zu Auszahlung bringt. Dabei muss im Jahr davor ein steuerlicher Gewinn erzielt worden sein und die Prämie muss allen Arbeitnehmer*innen oder "bestimmten Gruppen von Arbeitnehmer*innen gewährt werden (es wird wieder die Diskussion aufbranden, ob Führungskräfte wohl eine eigene Gruppe darstellen dürfen), diese Erfolgsbeteiligung darf nicht anstelle einer bisherigen Entlohnung oder anstelle einer künftigen "üblichen" Erhöhung gewährt werden und ist ansonsten in allen Abgaben pflichtig. Man wird sehen, ob eine Kombination mit der Formel 7 möglich sein wird (ich denke nicht, dass da etwas dagegen spricht).



Dann wird ab 1.7.2022 und ab 1.7.2023 jeweils ein Steuertarif abgesenkt werden. Dies absurde, groteske und fast schon perverse Art unterjähriger Steuersatzabsenkung möchte man durchdrücken, indem man jeweils ab der Jahresmitte einen Mittelsteuersatz verwendet, den man dann im Aufrollwege rückwirkend berücksichtigt. Was ich für 2022 - wenn ich genügend "intus" habe - noch verstehe, so kann ich in Bezug auf das Jahr 2023 überhaupt nicht mehr verstehen, warum man Derartiges dann wieder rückwirkend im Aufrollwege wird berücksichtigen müssen. Möglicherweise liegt es daran, dass in der letzten Woche der 11.11. war, also der Faschingsbeginn.



Der Familienbonus PLUS wird - richtig - auch unterjährig angehoben und zwar ab 1.7.2022 (beide Fabo PLUS).


Beim Kindermehrbetrag tut sich für die Arbeitnehmerveranlagung betreffend das Jahr 2022 auch so manche Anpassung auf (dann, wenn man die Steuererklärung im Jahr 2023 durchführt).

Die "Wohnraumsanierung" kehrt in Bezug auf das Jahr 2022 wieder in die Steuererklärungen zurück. Saniert man das Wohnhaus auf "thermische Art und Weise" oder tauscht man die Heizung aus, dann gibt es - verteilt auf 5 Jahre und auf Basis eines äußerst kasuistisch aufgebauten Systems Steuergeld zurück. Man muss allerdings mit seinem Vorhaben in der Transparenzdatenbank aufscheinen, muss also eine Förderung in Anspruch nehmen (MUSS wohl gemerkt). Selber geltend machen geht nicht, der Staat hat ja kein Vertrauen mehr in seine Bürger*innen, daher "wird das von oben bzw. außen" gemacht.

Die Geringwertigkeitsgrenze klettert schon sehr bald (nämlich ab 2023) von € 800,00 auf sagenhafte € 1.000,00 (ev. wichtig für die Geltendmachung von Arbeitsmitteln als Werbungskosten.

Und hier kommt schon zusätzlich die erste Änderungsankündigung, weil man beim Homeoffice so manches stärker steuerlich fördern möchte als bisher. Ob dies für 2022 dann so gelten wird oder ab 2022 (für 2021), das kann man leider dem Artikel aus dem Qualitätsmedium nicht ganz entnehmen.

Arbeitsplatzpauschale - Homeoffice ab 2022 steuerlich leichter absetzbar | krone.at

Offen bleibt, ob es noch ein Abgabenänderungsgesetz geben wird, bei dem die quälenden Fragen geklärt werden, ob es nicht doch noch einen abgabenfreien Corona-Bonus geben wird oder eine Weiterführung des kurzarbeitsbedingt aufgewerteten Jahressechstels geben wird oder eine steuerliche Surrogatlösung für die nächsten verschi**** Weihnachtsgeschenke.

Wir werden es - frei nach dem Motte "Dumm ist, wer Dummes tut" - mit Sicherheit wieder am letzten Abdruck erfahren.
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