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Lockdown für Personen ohne (ausreichenden) Covid-19-Impfschutz ist seit 15.11.2021 Null Uhr rechtliche Realität
#1
Lockdown für Personen ohne (ausreichenden) Covid-19-Impfschutz ist seit 15.11.2021 Null Uhr rechtliche Realität


1. Eine (umfangreiche) Verordnung, die knapp eine Stunde vor dem Inkrafttreten der Öffentlichkeit im Bundesgesetzblatt präsentiert wird (5. Covid-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 465/2021, ausgegeben am 14. November 2021 kurz vor 23 Uhr):


https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...I_465.html


2. Ein zuständiges Ministerium (Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), das versucht, eine rechtliche Rechtfertigung für Maßnahmen zu finden, bei denen die Polizei einen Impfstatus kontrollieren darf (aber nach Ansicht deren Gewerkschaft nicht möchte und nun verkündet, dass man mit Fingerspitzengefühl kontrollieren wolle):
https://www.sozialministerium.at/dam/jcr..._zur_5.pdf


sowie
https://www.derstandard.at/story/2000131...ersprochen
 
3. Maßnahmen, die im Wesentlichen darauf hinauslaufen, zu erklären, warum nun die EINEN im Wesentlichen dieselben Maßnahmen zu beachten hätten wie vor gut einem Jahr die gesamte Bevölkerung. Eine Übersicht darüber, wer was wann warum nun darf, finden Sie hier:

https://www.derstandard.at/story/2000131...t-fuer-wen
 
4. Zum Arbeiten (und Steuern zahlen) dürfen auch jene den Wohnbereich (noch) verlassen, die keinen ausreichenden Covid-19-Impfschutz haben. Es zählen hier nach wie vor die 3G-Regeln, also jene Regeln, die einem sagen, unter welchen konkreten Voraussetzungen, welche den Expertisen der "Fachleute" entspringen, man seinem Broterwerb nachgehen kann (§ 10 der Verordnung).


5. Diese Verordnung gilt mal vorläufig bis zum 24.11.2021. Der sogenannte HauptAUSSCHUSS hat dieser Maßnahme zugestimmt.


6. Der Gesundheitsminister hat aber bereits die nächste Novelle angekündigt, nämlich eine nächtliche Ausgangssperre für Personen mit ausreichendem Covid-19-Impfschutz.


7. Der Bundeskanzler (das ist der mit den "Zügeln") hat dem prompt widersprochen.


8. Es wird die Verordnung nun im Schnitt alle 2 Wochen mindestens zweimal adaptiert. Der Verfassungsgerichtshof benötigt für die Prüfung EINER Verordnung in einer bestimmten Fassung bis zu 6 Monate. Rechtsschutz und Rechtsstaat sind möglicherweise ganz massiv reformbedürftig.
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